Die Anzahl der Cyberangriffe auf Unternehmen wächst kontinuierlich. Langsam entsteht auch in Wirtschaft und Politik das Bewusstsein, dass derartige Angriffe für Unternehmen existenzbedrohend sein oder ganze Infrastrukturen lahm legen können. Doch Unternehmen sind dieser Form der Kriminalität nicht schutzlos ausgeliefert.
Anstelle althergebrachter IT-Business-Modelle stehen neuerdings hocheffektive und innovative Online-Plattformen, die zwischen Anbietern und Kunden Produkte und Services vermitteln. Bereits heute haben Plattformen, wie Amazon Marketplace, eBay, AirBnB, Alibaba, myHammer etc., erheblichen Marktanteil erworben und nehmen z. T. marktbeherrschende Positionen ein. Dabei wird die Verwendung von innovativen Online-Plattformen durch Geschäftsmodelle wie Platform as a Service (PaaS) erheblich vereinfacht. Rechtlich gesehen sind hierbei einige wichtige Punkte zu beachten.
In vielerlei Hinsicht beeinflussen die zunehmende Globalisierung und Digitalisierung die Gestaltung und Verhandlung von IT-Verträgen. Wer grenzüberschreitend IT-Verträge gestaltet oder verhandelt, sollte die damit verbundenen rechtlichen Fallstricke kennen. Dies gilt vor allem für den Fall, dass die Vertragsparteien unterschiedlichen Rechtssystemen angehören, z. B. weil der US amerikanische Softwarehersteller seine Lizenzen an einen deutschen Kunden vergibt. Denn das kontinentaleuropäische (Civil Law) und das angloamerikanische (Common Law) Rechtssystem unterscheiden sich bereits im Grundsatz. Für die Gestaltung und Verhandlung solcher IT-Verträge ist es daher von großer Bedeutung, die wesentlichen Unterschiede, aber auch die Überschneidungen beider Rechtssysteme zu kennen und zu verstehen.
Das Bundesdatenschutzgesetz befindet sich im Wandel, das Privacy Shield stellt US-Unternehmen vor neue Herausforderungen und die Cloud-Problematik zwischen Microsoft und den US-Behörden ist gelöst. Unser IT Law Experte Horst Speichert bringt Sie rechtlich auf den neuesten Stand.
Viele Unternehmen haben ihre IT-Prozesse bereits auf externe Anbieter ausgelagert. Diejenigen, die diesen Schritt ebenfalls gehen wollen, sind gut beraten, einen Blick auf das Arbeitsrecht zu werfen, das eine Reihe von Stolpersteinen bereithält. Regelmäßig wird zu überprüfen sein, ob die Auslagerung einen Betriebs(teil)übergang im Sinne des § 613a BGB darstellt. Dies kann sowohl der Fall sein, wenn die Prozesse zukünftig vom Auftragnehmer in den Räumlichkeiten des Betriebs wahrgenommen werden sollen (sog. internes Outsourcing) als auch, wenn die Tätigkeiten zukünftig außerhalb des Betriebs ausgeführt werden sollen (sog. externes Outsourcing).