Plattformverträge
Zwischen dem Anbieter, der z. B. über eine Plattform etwas verkaufen möchte, dem Kunden, der etwas vom Anbieter kaufen oder beauftragen will und dem Betreiber der Plattform besteht eine sog. Dreiecksbeziehung.
Abbildung 1: Kunde/Anbieter/Betreiber
Zwischen dem Betreiber der Plattform und dem Anbieter, der Produkte oder Services über die Plattform des Betreibers vermarkten will, wird ein sog. Nutzungsvertrag (auch Plattformvertrag genannt) geschlossen. In diesem Nutzungsvertrag wird vom Betreiber die Zulassung zur Plattform gewährt. Ist der Service wie im Falle von Alibaba.com für den Anbieter kostenlos, weil sich der Betreiber über Werbeeinnahmen finanziert, wird davon ausgegangen, dass ein Auftragsverhältnis i. S. v. 662 ff. BGB zustande kommt. Durch das Einstellen eines bestimmten Gegenstandes/Services und die Bestätigung der Freischaltung der Angebotsseite durch den Betreiber der Plattform wird regelmäßig ein besonderer Nutzungsvertrag geschlossen.
Wie so oft bei der Kategorisierung, die für die AGB-rechtliche Betrachtung so notwendig ist, gehen die Sichtweisen auseinander: Möglich sind ein Dienstvertrag gem. § 611 BGB, eine Geschäftsbesorgung gem. §§ 611, 675 BGB, ein Auftragsverhältnis gem. § 662 BGB, ein Vermittlervertrag gem. §§ 93 ff. HGB bzw. §§ 652 ff. BGB, ein Werkvertrag gem. § 631 BGB oder ein Vertrag sui generis. Wird eine Transaktion ermöglicht, spricht vieles dafür, dass ein Maklerdienstvertrag zustande gekommen ist. Wird aber nur ein IT-Service im Sinne der Bereitstellung der Plattform genutzt, ist eher ein Dienstvertrag oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag gem. §§ 611, 675 BGB anzunehmen. Zusatzleistungen wie Garantien oder Treuhandkonten spielen bei der Kategorisierung keine Rolle.
Zwischen dem Betreiber der Plattform und dem Kunden, der Produkte oder Services über die Plattform vom Anbieter kaufen oder beauftragen will, wird ein Nutzungsvertrag geschlossen. Auch hier stellen sich im Grunde die gleichen Fragen wie oben, nämlich mit welchem Inhalt dieser Nutzungsvertrag geschlossen wird. Nach dessen Ausgestaltung richtet sich die rechtliche Kategorisierung.
Nimmt der Kunde über die Plattform des Betreibers ein Angebot des Anbieters an, so wird in der Regel bei Kaufleistungen ein Kaufvertrag nach §§ 433 ff. BGB geschlossen. Werden, wie im Fall von Myhammer.de, Leistungen erbracht, kommt nach deren Ausgestaltung ein Dienst- oder Werkvertrag zustande. Bei Auktionen im Internet erfolgt der Vertragsschluss ebenfalls über ein Angebot und eine Annahme. Die Sonderregelung des § 156 BGB für den Vertragsabschluss bei Versteigerungen finden nach Auffassung des BGH auf Internet-Auktionen keine Anwendung.
Handelsvertreter
In der Beziehung des Betreibers der Plattform zum Händler könnte die Gefahr bestehen, dass der Betreiber der Plattform als Handelsvertreter des Händlers gesehen werden könnte. Dies würde die Gefahr beinhalten, dass dem Betreiber der Plattform möglicherweise nach § 89b HGB ein Ausgleichsanspruch zusteht. Voraussetzung hierfür ist, dass die Regelungen aus §§ 84 ff. HGB auf Plattformen, die einen Online-Shop betreiben, anwendbar sind.
Gem. § 84 Abs. 1 S. 1 HGB ist Handelsvertreter, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Sicherlich ist der Betreiber der Plattform rechtlich selbstständig und trägt für seinen Aufgabenbereich das unternehmerische Risiko bei freier Einteilung der notwendigen Tätigkeiten.
Es könnte die Voraussetzung der „Vermittlung von Geschäften“ vorliegen. Gem. § 84 Abs. 1 S. 1 1. Alt. HGB wird das Einwirken auf einen Endkunden zur Förderung eines Geschäftsabschlusses des Prinzipals verstanden. Dies wird in der Praxis häufig großzügig ausgelegt. Dagegen sieht die Literatur das Leitbild der Plattform und dessen Betreiber nicht im Einklang mit dem gesetzlichen Leitbild des Handelsvertreters. Der Betreiber der Plattform tritt gegenüber dem Endkunden nicht in Erscheinung, wenn es letztlich um den Geschäftsabschluss geht. Es ist eindeutig erkennbar, dass der Abschluss z. B. nicht mit der Plattform Alibaba.com abgeschlossen wird, sondern mit einem Produzenten, der sich lediglich der Plattform Alibaba.com bedient. Es ist auch allgemein bekannt, dass Alibaba.com nichts selbst produziert, sondern nur vermittelt. Alibaba.com wirkt somit nicht auf die Willensbildung des Kunden ein, noch nimmt er persönliches Vertrauen in Anspruch. Seine Beteiligung an der Geschäftsanbahnung bleibt vielmehr im Hintergrund. Eine derartige Tätigkeit entspricht nicht dem gesetzlichen Leitbild des Handelsvertreters, sondern eher dem einer technischen Hilfsleistung, welche eine Handelsvertretereigenschaft nicht begründen kann.
Gegen die Einordnung des Betreibers der Plattform als Handelsvertreter spricht auch, dass viele der für das Handelsvertreterverhältnis maßgeblichen Regelungen der § 84 ff. HGB auf das Rechtsverhältnis zwischen Plattform-Betreiber und Online-Shop nicht passen (z. B. Provisionsanspruch, Ausgleichsanspruch).
Wettbewerbsrechtliche Fragen
Wettbewerbsrechtliche Aspekte werden die Zukunft der Plattformen bestimmen. Hierbei ist zu differenzieren, ob der Betreiber einer Plattform bestimmte Händler ausschließen will (Händlerverbot) oder ein Hersteller von Produkten einem Händler verbietet, ein Produkt über eine bestimmte Plattform zu vertreiben (Plattformverbot).
Händlerverbote
Seit dem 30. Juni 2013 wird vermutet, dass gem. § 18 Abs. 4 GWB ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat. Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) kennt daher nur eine nicht abschließende Aufzählung von möglichen Missbrauchstatbeständen. Insbesondere kann die Diskriminierung von Handelspartnern, die Verweigerung des Zugangs zu Infrastruktureinrichtungen (wie Plattformen) eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung sein.
Grundsätzlich kann in einem qualitativen, selektiven Vertriebssystem dem Händler untersagt werden, die Vertragsware unter Nutzung von Internet-Plattformen zu vertreiben. Das gilt aber nicht, wenn der Hersteller das selektive Vertriebssystem diskriminierend handhabt und dieses damit von den Kartellverboten des Art. 101 Abs. 1 AEUV und des § 1 GWB erfasst wird. In einem Verfahren vor dem Kammergericht in Berlin wehrte sich der Kläger gegen das Verbot, die Vertragswaren auch über eine Internet-Plattform zu vertreiben. Das Landgericht Berlin und das Kammergericht gaben dem Kläger Recht. Dabei sahen die Gerichte es als rechtmäßig an, dass der Anspruch des Klägers nach deutschem Kartellrecht zu beurteilen ist. Zwar wirkt sich die zu beurteilende Handlung der Beklagten – die Untersagung des Vertriebs der streitgegenständlichen Marken über eBay oder von anderen Dritten betriebenen Internetplattformen – auch auf den zwischenstaatlichen Handel aus, aber die Anwendung europäischen Kartellrechts käme nur dann in Betracht, wenn diese Handelsbeschränkung geeignet wäre, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen, vgl. § 22 Abs. 1 S. 1 GWB, Art. 3 Abs. EWG VO Art. 3 Abs. 1 S. 1 der VO Nr. 1/2003 (Kartellverfahrensordnung – KartVerfO), Art. 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist dies zu verneinen, wenn die von einer Wettbewerbsbeschränkung betroffenen Erzeugnisse lediglich einen unbedeutenden Prozentsatz des Gesamtmarktes dieser Erzeugnisse auf dem Gebiet des gemeinsamen Marktes ausmachen. Es fehlt jeder Hinweis darauf, dass das Handelsvolumen des Klägers mit den Artikeln der Beklagten insoweit auch nur in die Nähe der erörterten Größenordnungen kommt (vgl. Nr. 52 b der „Bekanntmachung der Kommission – Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Art. 81 und 82 EGV: Handelsvolumen von über 40 Mio. EUR jährlich).
Wenn es in einem qualitativen selektiven Vertriebssystem dem Händler untersagt werden kann, die Vertragsware unter Nutzung einer bestimmten Internet-Plattform zu vertreiben, dann kann der Betreiber einer Plattform nach der Entscheidung des Kammergerichts Berlin einem bestimmen Online-Händler den Handel auf seiner Plattform untersagen oder ihn gar nicht erst zulassen. Grundsätzlich besteht für den Betreiber der Plattform kein Kontrahierungszwang mit dem Online-Händler, wenn die von einer Wettbewerbsbeschränkung betroffenen Online-Händler lediglich einen unbedeutenden Prozentsatz des Gesamtmarktes dieser Erzeugnisse auf dem Gebiet des gemeinsamen Marktes ausmachen.
Plattformverbote
Untersagt ein Hersteller von Produkten seinen Händlern, diese Produkte über eine bestimmte Plattform (z. B. Amazon.com) zu verkaufen, so spricht man von einem sog. „Plattformverbot.“ Nach den Leitlinien der EU-Kommission ist es möglich, dass „Kunden die Website des Händlers nicht über seine Website aufrufen, die den Namen oder das Logo dieser Plattform tragen.“ Diese Regelung wird herangezogen, um ein Plattformverbot zu rechtfertigen.
Das OLG Schleswig schränkt diese Sichtweise dahingehend ein, dass nur bei dem Vorliegen bestimmter Qualitätsanforderungen des Herstellers zum Internetvertrieb Plattformverbote zulässig sind, jedenfalls in nicht selektiven Vertriebsstrukturen, wenn diese eine Passivverkaufs- und damit Kernbeschränkung darstellen. Das LG Frankfurt ist sogar der Auffassung, dass mit der Pierre-Fabre-Entscheidung des EuGH die Leitlinien der EU-Kommission überholt sind. Aus dieser Entscheidung des EuGH folgt die Unzulässigkeit faktischer Verbote des Internethandels. Dabei wird auch vertreten, dass Einschränkungen zugunsten des Markenrenommees danach nicht mehr möglich seien. Das Bundeskartellamt (BKartA) vertritt die Ansicht, dass Selektivvereinbarungen zu generellen Plattformverboten wettbewerbsbeschränkende Wirkungen haben können. Für das BKartA kommt es stärker auf die konkrete Ausgestaltung des Marktplatzes an. Das LG Frankfurt interpretiert diese Ansicht so, dass für über Selektivvertrieb verkaufte Produkte generelle Plattformverbote eine unzulässige Kernbeschränkung darstellen. Das OLG Karlsruhe ist der Meinung, dass der Produzent den Vertrieb über eine Plattform wie eBay im Rahmen von qualitativem Selektivvertrieb kartellrechtlich zulässig untersagen kann.
Im Ergebnis lässt sich wohl festhalten, dass generelle Plattformverbote in AGB nach überwiegender Meinung unzulässig sind. Dennoch sind Plattformverbote bei qualitativen selektiven Vereinbarungen durch den Hersteller/Lieferanten möglich, wenn entsprechende Plattformen die vom Hersteller konkret aufgestellten, angemessenen, allgemeinen und qualitativen Vorgaben nicht erfüllen und diese Anforderungen auch faktisch nicht erreicht werden können. Folgt man der Entscheidung des Kammergerichts, wäre z. B. ein generelles Verbot des Vertriebs über eBay bei einem im Übrigen vom Hersteller kohärent implementierten qualitativen selektiven Vertriebssystem möglich. Durch die nicht einheitliche Interpretation im Hinblick auf Vertrieb über Plattformen ist sicherlich auf eine höchstrichterliche Entscheidung zu warten, um Rechtsicherheit zu erlangen.
Dr. Thomas Söbbing, LL.M.,
(Düsseldorf/Washington) Chief Legal Specialist/Fachleiter Recht bei einem globalen Finanzinstitut und Dozent, Stiftungshochschule
Dieser Artikel ist Teil des EUROFORUM E-Books für Fachkräfte in IT- und IT Recht 2016/2017, welches Ihnen kostenfrei zum Download zu Verfügung steht.