Jedes Unternehmen das Versicherungsgeschäfte betreibt, unterliegt dem Versicherungsaufsichtsgesetz. Dieses dient in erster Linie dem Schutz der Versicherten und legt die Höhe der Eigenmittel fest über den eine Versicherung verfügen muss, um ihren Kunden stets eine ausreichende Kapitaldeckung zu garantieren. Außerdem regelt sie, in welche Vermögenswerte und Instrumente eine Versicherung in welcher Höhe investieren darf. Anfang 2016 trat die Reform des Versicherungsaufsichtsrechts Solvency II in Kraft. Was ändert sich dadurch für Versicherer?
Autor: Steffen M. Hahn, CFA, Director Institutional Business Germany
Bald ein Dreivierteljahr ist nach dem Inkrafttreten von Solvency II vergangen. Die im Rahmen der geforderten integrierten Unternehmenssteuerung geforderten Prozesse und neue Berichtspflichten sind nun gelebte Realität und haben gerade in den ersten Monaten viele Ressourcen gebunden. Doch ist das Solvency II durch seinen prinzipienorientierten Ansatz auch mit vielen Freiheiten verbunden, die insbesondere die Kapitalanleger der Versicherungsunternehmen zunehmend zu schätzen lernen:
Viele Restriktionen und Vorschriften sind entfallen, sei es bezüglich der zulässigen Investitionsvehikel oder zum Beispiel im Hinblick auf Ratingrestriktionen. An die Stelle der Vielzahl von konkreten Regeln treten das verfügbare Eigenkapital und der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht (Prudent Person Principle).