Der Atomausstieg bleibt rechtmäßig

19.12.2016EnergieEnergiewende, Atomstrom, Atomausstieg

Die Klage der Energiekonzerne gegen den 2011 beschlossenen Atomausstieg hatte nur teilweise Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht bewertete die Entscheidung, bis 2022 alle Atomkraftwerke in Deutschland abzuschalten, für rechtskräftig, sprach aber den Konzernen eine angemessene Entschädigung zu. Jetzt bleibt der Regierung bis Juni 2018 Zeit, eine entsprechende Regelung auszuhandeln.


Reststrommengen sind ausschlaggebend
Das Urteil bestätigt das Atomgesetz von 2002, dass die rot-grüne Regierung unter Bundeskanzler Schröder beschlossen hat. In diesem Gesetz wurde für den Atomenergie-Ausstieg eine Reststrommenge festgelegt, die den Betreibern teilweise eine Laufzeit bis 2022 möglich machte. Diese Reststrommengen können nun die Betreiber RWE und Vattenfall nicht mehr geltend machen, da der durch die Reaktorkatastrophe von Fukushima beschlossene frühere Atomausstieg zu wenig Spielraum lässt. Für die nicht mehr nutzbaren Reststrommengen steht den beiden Betreibern laut BVG eine Entschädigung zu.

Das Gericht zweifelt dabei nicht die eigentliche Laufzeitverkürzung durch die schwarz-gelbe Koalition unter Bundeskanzlerin Merkel im Jahre 2011 an, da die Atomenergie als eine „Hochrisikotechnologie“ eingeordnet wurde. Die drastische Verkürzung ist daher rechtmäßig, aber nicht ohne einen Ausgleich zu dem Atomgesetz von 2002 zu schaffen, welches noch in Zusammenarbeit mit den Konzernen geschaffen wurde.

Vattenfall klagt auch vor Schiedsgericht
Das Vattenfall zum Verfahren zugelassen wurde, ist eher ungewöhnlich, da es sich bei dem Miteigentümer des Kraftwerks Krümmel um einen Konzern in staatlichen Händen, genauer gesagt in der Hand des Schwedischen Staates handelt. Staatliche Unternehmen sind aber vor dem BVG nicht klageberechtigt, weshalb Vattenfall schon ein privates Schiedsgericht in Washington involviert hat. Auf Grund des jetzt gesprochenen Urteils könnte Vattenfall auch die Privatklage fallen lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat aber zugleich klargemacht, dass dies nur zulässig war, da nicht der Staat direkt Einfluss ausübt, sondern ein Unternehmen, das nach europäischer Niederlassungsfreiheit sein Recht in Deutschland ausüben will.