Die Richtlinie erleichtert den Erwerb und den Erhalt von Betriebsrentenansprüchen von Arbeitnehmern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen. Damit wird, entsprechend dem Rentenweißbuch der Kommission vom Februar 2012, der zunehmenden Bedeutung von Betriebsrenten bei der Altersvorsorge Rechnung getragen. Bisher werden durch EU-Gesetzgebung nur die gesetzlichen Rentenansprüche von grenzüberschreitend mobilen Arbeitnehmern geschützt – und das bereits seit den späten 50er Jahren.
Hier kostenlosen Newsletter "Betriebliche Altersvorsorge" downloaden
Abweichungen vom Vorschlag der Kommission
Die Richtlinie weicht in einigen Punkten vom ursprünglichen Vorschlag der Kommission ab. Sie garantiert keinen Anspruch auf Kapitaltransfers und beschränkt sich auf Mindestanforderungen im Hinblick auf den Erwerb und Erhalt von Ansprüchen, sowie Informationsrechte. Insbesondere werden Unverfallbarkeitsfristen zukünftig nicht länger als drei Jahre sein dürfen, und das Mindestalter für den Erwerb von Ansprüchen darf nicht höher als 21 Jahre sein. Für den Erhalt von Ansprüchen fordert die Richtlinie eine faire Behandlung von ehemaligen Beschäftigten im Vergleich zu den Kollegen, die im Betrieb bleiben. Dies kann verschiedene Formen annehmen, z.B. Anpassung der erworbenen Ansprüche an die Preis- oder Lohnentwicklung oder Teilhabe an den erwirtschafteten Renditen.
Rechtsgrundlagen der EU
Eine wichtige Frage bei den Verhandlungen war die Rechtsgrundlage und damit die Kompetenzen der EU in diesem Bereich. Die Richtlinie stützt sich auf Artikel 46 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU. Dieser Artikel ermächtigt die EU, Maßnahmen zur Gewährleistung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu ergreifen. Während der ursprüngliche Vorschlag der Kommission auch Arbeitnehmer einbezog, die innerhalb eines Mitgliedstaates den Arbeitsplatz wechseln, wird die Richtlinie formell nur die grenzüberschreitende Mobilität betreffen; interne Mobilität kann von den Mitgliedstaaten selbst geregelt werden. Eine solche Unterscheidung ist jedoch mit praktischen und ethischen (Gleichbehandlung) Problemen verbunden. Die meisten Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, haben bereits angekündigt, dass sie die Richtlinie für alle Arbeitnehmer umsetzen werden, also nicht nur in Fällen von grenzüberschreitender Mobilität.
Hier liegt der kostenlose Newsletter "Betriebliche Altersvorsorge" für Sie zum Download bereit
Betriebsrenten bei Wechsel des Arbeitsgebers
Ausscheidenden Arbeitnehmern gibt die Richtlinie das Recht, ihre Ansprüche im Betriebsrentensystem ihres vormaligen Arbeitgebers zu hinterlassen. Um den Verwaltungsaufwand, der mit vielen kleinen Ansprüchen einhergeht, zu verringern, sah der Kommissionsvorschlag die Möglichkeit einer Barauszahlung vor. Die Richtlinie wird jedoch das Einverständnis des Arbeitnehmers für die Barauszahlung erfordern.
Der Anwendungsbereich der Richtlinie wird breiter sein, als der der Pensionsfondsrichtlinie (IORP). Sie wird alle betrieblichen Rentenzusagen erfassen, die nicht von der EU-Verordnung über gesetzliche Sozialschutzsysteme unterliegen (Verordnung 883/2004), ungeachtet der Finanzierungsmethode oder Art der Leistungszusage (defined benefits oder defined contributions).
Die Umsetzung der Richtlinie muss spätestens vier Jahre nach ihrer Verabschiedung erfolgt sein, also voraussichtlich bis zur ersten Jahreshälfte von 2018. Sie wird nicht für Beschäftigungszeiten vor ihrer Umsetzung gelten, um Kostenrisiken für Betriebsrentensysteme zu vermeiden.
Autor: Valdis Zagorskis, Ralf Jacob, European Commission
Kontakt: Dipl.-Volksw. Utta Kuckertz-Wockel, Senior-Konferenz-Managerin EUROFORUM
Hier liegt der kostenlose Newsletter "Betriebliche Altersvorsorge" für Sie zum Download bereit