Cookies und Social Plugins rechtssicher gestalten

11.06.2015IT & Telekommunikation, RechtDatenschutz, Recht, Datensicherheit, ITRecht

Aus dem Newsletter IT und IT-Recht 2015/ Horst Speichert, e/s/b Rechtsanwälte, Universität Stuttgart

Anforderungen an Ihre Datenschutzerklärung

Die Anforderungen an die Datenschutzerklärungen, welche Sie auf Ihren Webseiten verwenden müssen, nehmen insbesondere aufgrund der weiten Verbreitung von Cookies und Social Plugins immer weiter zu. Probleme bei der Gestaltung von Datenschutzerklärungen bereiten den Verantwortlichen vor allem die komplexe Rechtslage, aber auch falsche Vorstellungen von dem, was mit Datenschutzerklärungen erreichbar ist. Der nachfolgende Beitrag will Ihnen deshalb bei der Erstellung bzw. Überarbeitung Ihrer Datenschutzerklärung mit Erläuterungen und Musterformulierungen zur Hand gehen.

Cookies und Social Plugins rechtssicher gestalten - Aus dem Newsletter IT und IT-Recht 2015

Wozu benötigen Sie eine Datenschutzerklärung für Ihren Webauftritt? Gemäß § 13 Abs. 1 TMG müssen Sie den Nutzer zu Beginn der Webnutzung zu. a.  über
Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb der EU
in allgemein verständlicher Form unterrichten.

Im Beitrag finden Sie zahlreiche Formulierungshilfen
zur Datenschutzerklärung - Hier den IT Newsletter 2015 downloaden

Sofern Sie auf Ihren Webseiten von Ihren Nutzern eine elektronische Einwilligung einholen, müssen Sie gemäß § 13  Abs. 2 TMG den Inhalt der Einwilligung textlich wiedergeben. Der Inhalt dieser Informationen muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein, so dass Sie die notwendige Belehrung am besten in Ihrer Datenschutzerklärung auf der Webseite platzieren.

Wie starten Sie in die Datenschutzerklärung?

  • Zunächst empfiehlt sich eine einleitende Bemerkung über die Achtung des Persönlichkeitsschutzes und die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen. Ihre Nutzer sollten grundsätzlich die Möglichkeit haben, Ihre Seiten ohne die zwingende Angabe von personenbezogenen Daten zu nutzen.
  • Informieren Sie Ihre Nutzer über die Verwendung und Funktionsweise von Cookies. Nach der im Moment gängigen Praxis müssen Sie Ihre Nutzer über das Setzen von Cookies zumindest in der Datenschutzerklärung unterrichten.
  • Klären Sie Ihre Nutzer auch über mögliche Gefahren von Cookies auf
  • Zeigen Sie Ihren Nutzern, wie sie die Verwendung von Cookies verhindern können. Auch konkrete Benutzerhilfen nach den verschiedenen Browsertypen (Internet Explorer, Firefox etc.) kommen in Frage.
  • Weisen Sie auf Nachteile hin, die durch die Deaktivierung von Cookies drohen
  • Umgang mit Social Plugins, insbesondere dem Like Button von Facebook
  • Erläutern Sie insbesondere die Funktionsweise des Like Buttons
  • Geben Sie den Text der möglichen Einwilligungserklärungen wider. Sofern Ihr Unternehmen auf seinen Webseiten elektronische Einwilligungen der Nutzer einholt, sollten Sie gemäß § 13 Abs. 2 TMG sicherstellen, dass die Einwilligung protokolliert wird und der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann. Dem entsprechend geben Sie die verschiedenen auf Ihren Webseiten möglichen Einwilligungen textlich in Ihrer Datenschutzerklärung wider.
  • Weisen Sie Ihre Nutzer ausdrücklich auf die Widerrrufsmöglichkeit hin
  • Beschreiben Sie die Verarbeitung personenbezogener Daten, die auf Ihrer Webseite erfolgt
  • Betonen Sie ihre Verschwiegenheit und Verpflichtung auf das Datengeheimnis
  • Weisen Sie auf mögliche Änderungen Ihrer Datenschutzerklärung hin

Und wie gestalten Sie am besten den Abspann Ihrer Datenschutzerklärung?

Stellen Sie am besten dar, dass Sie sich um den Datenschutz bemühen und bieten Sie eine Kontaktmöglichkeit für Ihre Nutzer. Von Vorteil ist auch der Hinweis auf ein konkludentes Einverständnis des Nutzers durch Benutzung der Webseite.

Hinweis – Disclaimer: Dieses Dokument ist keine Rechtsberatung, sondern ein allgemeiner Rechtsleitfaden ohne Bezug zum konkreten Einzelfall. Es ersetzt nicht die verbindliche Rechtsauskunft durch einen spezialisierten Anwalt. Bitte haben Sie Verständnis, dass trotz Sorgfalt bei der Erstellung eine Garantie oder Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen wird. Grundsätzlich ist jedem Unternehmen anzuraten, sich bei informations- oder datenschutzrechtlichen Fragen vor jeglicher Implementierung individuell beraten zu lassen.

Autor: Horst Speichert, e/s/b Rechtsanwälte, Universität Stuttgart

Im Beitrag finden Sie zahlreiche Formulierungshilfen zur Datenschutzerklärung - Hier den IT Newsletter 2015 downloaden