1. Was gilt es bei Home-Office Regelungen zu beachten?
Wenngleich es keinen rechtlichen Anspruch auf Home-Office gibt, legt die Fürsorgeplicht in Zeiten von Corona nah, die Infektionsgefahr zu vermindern.Nicht nur im Sinne des Schutzes einiger gefährdeter Mitarbeiter, sondern der gesamten Belegschaft. Das Angebot von Home-Office Lösungen liegt im Ermessen des Arbeitgebers – auch in konkreten Verdachtsfällen kann er daher von dem im Arbeitsvertrag festgehaltenen Arbeitsort abweichen und Verlegungen ins Home-Office anordnen.
2. Ein Arbeitnehmer ist infiziert – was nun?
Im Falle einer Erkrankung an bspw. Covid.19, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum von sechs Wochen (§ 3 EFZG) sowie anschließendes Krankengeld. Auch hier greift wieder der Begriff der Fürsorgepflicht – es gilt festzustellen, mit welchen Kollegen der Arbeitnehmer zur Zeit seiner Infektion in Kontakt stand und entsprechend über Home-Office-Lösungen nachzudenken.
3. Unter welchen Voraussetzungen lässt sich Kurzarbeit beantragen und in welcher Höhe wird es gezahlt?
Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht dann, wenn ein erheblicher Arbeitsunfall, bspw. durch ein unabwendbares Ereignis wie die Corona-Pandemie vorliegt. Dabei ist es wichtig, die Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls zu belegen. Das gestaltet sich in Zeiten der Ausbreitung des Corona-Virus als vergleichsweise einfach. Das Kurzarbeitergeld kann dann für eine Länge von 12 Monaten bewilligt werden und wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld gezahlt, d.h. 67 bzw. 60 Prozent der Differenz aus dem eigentlichen Nettogehalt und dem aktuell gezahlten, tatsächlichen Gehalt.
4. Müssen Pendler auch in Zeiten von Corona zur Arbeit kommen?
Wenn Busse und Bahnen nicht fahren oder es nicht ratsam ist, sie unter Infektionsgesichtspunkten zu benutzen stellt sich die Frage, ob Arbeitnehmer zur Arbeit erscheinen müssen. Zunächst einmal liegt das Wegerisiko beim Arbeitnehmer, dementsprechend hat er auch die Verpflichtung, sich um alternative Fortbewegungsmittel zu kümmern, das Büro zu erreichen. Findet er keine solche Möglichkeit und liegt im Arbeitsvertrag keine Vereinbarung über Home-Office Lösungen vor, hat er auch keinen Anspruch auf die weitere Auszahlung des Gehalts.
5. Unter welchen Umständen kann der Arbeitgeber im Fall von Personalausfall, Überstunden anordnen?
Die genauen Regelungen von Überstunden sind zumeist im Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung zu finden. In der Regel müssen Arbeitnehmer nur dann Überstunden leisten. In seltenen Fällen kommt allerdings die sogenannte „Nebenpflicht zur Leistung von Überstunden“ zur Geltung – nämlich dann, wenn durch Leistung der Überstunden drohender Schaden für den Arbeitgeber abgewendet werden kann. Hierbei ist grundsätzlich die Güteverordnung für Überstunden (§ 612 BGB) zu beachten, aus der sich die Bezahlung ergibt. Es muss allerdings ersichtlich sein, dass die Überstunden notwendig waren, um die ausstehende Arbeit abzuleisten.
Interessenvermittlung zwischen Arbeitgeber und -nehmer aus rechtlicher Perspektive
Der Arbeitgeber hat viele Freiheiten, um rechtlich die Arbeitsbedingungen seiner Angestellten zu definieren. Er entscheidet, ob und wer ins Home-Office wechseln kann, ob Überstunden notwendig werden und in welchen Umfang sie geleistet werden müssen sowie ob Kurzarbeit beantragt werden muss. Seine Fürsorgepflicht hält ihn dabei an, in ungewissen Zeiten die Interessen seiner Mitarbeiter nicht aus den Augen zu verlieren, um sich gemeinsam für die wohl nahende Rezession rüsten zu können. Ein gerechter Interessenausgleich ist daher essentiell, um die Krise zu meistern.