Zusammenfassung des EUROFORUM-Seminars: Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen, in Frankfurt am Main am 18.01.2018

30.01.2018FinanceSteuern, Grunderwerbsteuer, Umstrukturierungen

Autor: Leonard Jardi, Universität Erlangen-Nürnberg

Referenten: Dr. Stefan Behrens (Clifford Chance), Ministerialrätin Gerda Hofmann (BMF), Hermann-Ulrich Viskorf (Vizepräsident des Bundesfinanzhofs a.D. und of Counsel, Taylor Wessing)


Nach der Begrüßung durch Herrn Dr. Behrens begann die Veranstaltung mit einem einführenden Vortrag von Herrn Viskorf zur grunderwerbsteuerlichen Behandlung von Umwandlungsvorgängen. Nach einem kurzen Überblick über die zivilrechtlichen Umwandlungsformen wurden erste Beispiele einfacher Gestaltungsüberlegung genannt. Hierbei sei bei Verschmelzungen auf die Verschmelzungsrichtung zu achten und statt einer grunderwerbsteuerbelastenden Aufspaltung eine Abspaltung mit anschließender Verschmelzung in Erwägung zu ziehen. Schwerpunkt des Vortrages von Herrn Viskorf waren Ausführungen zur Grunderwerbsteuer beim Formwechsel. Während § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 GrEStG mangels Rechtsträgerwechsel beim Formwechsel keine Anwendung finde, könne dieser jedoch zu einer Steuerbarkeit gem. § 1 Abs. 2a GrEStG, zu einer steuerbaren Anteilsvereinigung sowie zum Wegfall der Vergünstigung §§ 5, 6 GrEStG führen. Eine kritische Würdigung erfuhr insbesondere das Urteil des FG Münster v. 16.02.2006 8 K 1785/03 GrE: Das Finanzgericht hatte hier entschieden, dass ein Formwechsel einer OHG in eine GmbH zur Steuerbarkeit gem. § 1 Abs,. 3 Nr. 2 GrEStG führt, sofern ein nicht vermögensmäßig an der OHG beteiligter Gesellschafter (im Streitfall eine Verwaltungs-GmbH) im Zuge der Umwandlung ausscheidet. Nach Meinung des Referenten ist diese Entscheidung jedoch zweifelhaft. Zwar führe der Vorgang zu einem Regimewechsel von der Pro-Kopf Betrachtung bei Personengesellschaften zum Abstellen auf die Beteiligungshöhe bei Kapitalgesellschaften, ein für die Tatbestandsverwirklichung notwendiger Übergang von Anteilen der Kapitalgesellschaft liege jedoch beim verbleibenden Gesellschafter nicht vor.

Nach dem einleitenden Teil von Herrn Viskorf stellte Herr Dr. Behrens aktuelle Reformvorschläge der Grunderwerbsteuer vor und diskutierte diese mit den Referenten. Als wahrscheinlich gelten insbesondere die Einführung eines Freibetrags für Eigenheimerwerbe sowie die Absenkung der 95% Grenzen (§ 1 Abs. 2a., Abs. 3, Abs. 3a GrEStG) zur erweiterten steuerlichen Erfassung von „Share Deals“. Frau Hofmann äußerte in der anschließenden Diskussion mit Verweis auf die mündliche Verhandlung in Sachen „Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer“ (Dienstag, 16. Januar 2018) Bedenken, ob eine Absenkung der 95% Grenzen realitätsgerecht und folgerichtig sei. Wie bei der Einheitswertbewertung könnte die Annahme eines auf die Übereignung eines Grundstücks gerichteten Rechtsgeschäftes bei einem Erwerb von lediglich 75% der Gesellschaftsanteile  den verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz der realitätsgerechten und folgerichtigen Besteuerung überschreiten. Auch Herr Dr. Behrens bewertete die Reformüberlegungen kritisch und stellte hinsichtlich einer Absenkung der 95% Grenze die Vereinbarkeit mit EU- sowie Verfassungsrecht in Frage. Für Praktiker hochbedeutend werde der zeitliche Anwendungsbereich der Neuregelungen sowie die Frage sein, ob die zeitliche Anknüpfung am wirtschaftlichen oder dinglichen Anteilsübergang erfolge, wenn zwischen beiden Zeitpunkten die neue Gesetzesfassung in Kraft tritt. Hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereiches der neuen Normen bleibe zu hoffen, dass es nicht zu einer rückwirkenden Anwendung kommen werde.

Nach angeregter Diskussion der Reformvorschläge zwischen den Dozenten und Seminarteilnehmern erfolgte der Vortrag von Frau Hofmann zu § 1 Abs. 2a GrEStG. Hervorzuheben waren hierbei die Ausführungen zu den Grenzen rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich des beim Altgesellschafter verbleibenden Anteils (5% + x). Werden die Rechte des Altgesellschafters in einer Weise eingeschränkt, dass das Recht  auf einen neuen Gesellschafter übergeht, liege eine mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes vor. Verschiedener Auffassung waren Herr Viskorf und Frau Hofmann hierbei bei der grunderwerbsteuerlichen Zuordnung einer mittelbaren Beteiligung. Während Herr Viskorf die Auffassung des BFH (BFH v. 09.07.2014, II R 49/12) teilte, hierbei auf § 39 Abs, 2 Nr. 1 AO zurückgreifen zu können, legte Frau Hofmann Wert auf eine besondere grunderwerbsteuerliche Zurechnung, die auf die Wertteilhabe am Grundstück abstelle. Zur kontrovers diskutierten Frage, ob dem Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft, welche an einer Personengesellschaft beteiligt ist, die Altgesellschafterstellung zu gewähren sei, verwies Frau Hofmann zum Schluss ihrer Ausführungen auf das aktuell am BFH anhängige Verfahren (BFH II R 18/17; Vorinstanz: FG Düsseldorf v. 29.03.2017, 7 K 439).

Im Anschluss folgten Beiträge von Herr Dr. Behrens zur Anteilsvereinigung gem. § 1 Abs. 3, Abs. 3a GrEStG sowie zu Praxisfragen des § 6a GrEStG. Herr Dr. Behrens wies darauf hin, dass die herrschende Meinung bei § 1 Abs. 3a GrEStG von einem neuen, eigenständigen Fiktionstatbestand ausgehe, obwohl bei Betrachtung der Gesetzesformulierung eine Verwirklichung der beiden Tatbestände nacheinander fernliege. Die Unterschiede zwischen den Tatbeständen lägen bei abweichender Zurechnung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung. Es folgten zahlreiche anschauliche Anwendungsbeispiele, die zur Erfüllung oder der Verneinung der Ersatzbestände führen können.

Bei den Ausführungen zu § 6a GrEStG lag der Fokus auf der EUGH-Vorlage des BFH v. 30.05.2017, sowie den Folgen, falls der EUGH in § 6 a GrEStG eine verbotene Beihilfe gem. Art. 107 Abs. 1 AEUV sehen sollte. Zentral für diese Fragestellung werde die Frage sein, ob die Beschränkung der Begünstigung auf Konzerne den Tatbestand der Selektivität erfülle. Nach erster Einschätzung von Herrn Dr. Behrens wäre dies nicht der Fall, wenn § 6a GrEStG weit ausgelegt würde. Dem stimmte Herr Viskorf insbesondere hinsichtlich der Auslegung des grunderwerbsteuerlichen Unternehmerbegriffs zu und merkte dazu an, dass auch bei einer Einordnung des § 6a GrEStG als genehmigungspflichtige Beihilfe die gewährten Vergünstigungen 10 Jahre rückwirkend zurückgezahlt werden müssten, da keine Notifizierung erfolgt sei.

Den Abschluss des Seminars stellte der Vortrag von Frau Hofmann zu Anzeigepflichten der §§ 17ff. GrEStG dar. Sie wies darauf hin, dass diese von den Steuerpflichtigen bisher nur unzureichend erfüllt werden. So seien auch ausländische Gesellschaften, die mittelbar an einer Gesellschaft mit inländischem Grundbesitz beteiligt sind, zur Anzeige gem. § 19 GrEStG verpflichtet. Auf Nachfrage eines Seminarteilnehmers, ob auch Übertragungen von Gesellschaftsanteilen, die potenziell zu einer Überschreitung der 95% Grenze innerhalb des 5-Jahres-Zeitraums führen könnten, sukzessive Anzeigen vorzunehmen sind, konnte Frau Hofmann den Hinweis geben, dass nach dem Wortlaut nach die Meldung erst notwendig sei, wenn sich der Tatbestand verwirklicht habe.