Zur Einführung des „Neuen Kommunalen Finanzmanagement“ in den Städten und Gemeinden

01.05.2015Finance, RechtFinanzmanagement , Kommunen

Mit der Einführung des „Neuen Kommunalen Finanzmanagement“ in den Städten und Gemeinden, die Bezeichnung variiert je nach Bundesland, sind diese bestrebt, die bisher nach kameralen Grundsätzen geführten Buchungssysteme auf die doppelte kaufmännische Buchführung umzustellen.

Zur Einführung des „Neuen Kommunalen Finanzmanagement“ in den Städten und Gemeinden

Maßgeblich sollen damit weitergehende Erkenntnisse gewonnen werden über den Verbrauch der Ressourcen.Ebenso eignen sich die Daten zu einer ungleich weitergehenden Analyse auch im Vergleich der Kommunen zueinander sowie auf Landesebene.isher nach kameralen Grundsätzen geführten Buchungssysteme auf die doppelte kaufmännische Buchführung umzustellen.

Die kamerale Buchführung war nahezu ausschließlich von den Geldströmen geprägt. Haushaltsplanungen erschöpften sich in der Frage des Zuflusses von Einnahmen als auch dem Abfließen der Ausgaben. Im Vermögenshaushalt wurden vereinzelt Abgrenzungsposten gebildet, für sogenannte Ausgabenreste, Ausgaben für noch nicht abgeschlossene Investitionen, die kalenderjahresübergreifend noch zu tätigen waren.

Mit der Einführung der Doppik begründete sich ein neuer Blick auf Aufwendungen und Erträge. Nicht mehr allein der Geldzu- und Abfluss, auch die Abgrenzung derselben auf die Planungsperiode formulierte neue Herausforderungen an die planenden Kämmereien. Über allem steht jedoch die Aufgabe, mit der erstmaligen Erstellung einer Eröffnungsbilanz das Vermögen als auch die Schulden zu bewerten. Das umfasst auch die Bewertung der Forderungen gegenüber Dritten.

In der weiteren Betrachtung beschränke ich meine Ausführungen auf eine ausgewählte Frage zur Werthaltigkeit der Forderungen und der damit einhergehenden Frage zu einzelnen Problemstellungen im Forderungsmanagement.

Forderungen sind mit dem Betrag zu bewerten, mit welchem sie voraussichtlich der Gemeinde zufließen werden. Dabei sind die Forderungen dahingehend zu untersuchen, mit welchem Risiko sie hinsichtlich eines möglichen Ausfallens belegt sind. Dabei ist zunächst jede Forderung einzeln zu bewerten und in zweiter Instanz ein pauschales Risiko des Forderungsausfalls zu ermitteln.Hier eröffnete sich den Kämmereien vielfach eine neue Erkenntnis, namentlich die, dass Forderungen ausfallen können und welche Wirkungsweise der Forderungsausfall auf das Vermögen der Kommune zeitigt. Kämmereien sind seitdem viel tiefgreifender mit der Frage der Realisierung von Forderungen befasst. Dazu sind ungleich weitergehende rechtliche Kenntnisse in den Kämmereien vorzuhalten als  bisher.

Am Beispiel einer insolventen GmbH sei das spezielle Problem des Durchsetzens einer Gewerbesteuerforderung gegenüber dem oder den Geschäftsführern erläutert.Im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH bestehen zu Gunsten der Gemeinde Steuerforderungen aus Gewerbesteuer für mehrere zurückliegende Veranlagungszeiträume. Die Gemeinde erhebt die Gewerbesteuer aufgrund der durch das zuständige Finanzamt erlassenen Gewerbesteuermessbescheide, deren Bemessungsgrundlage  für einzelne Veranlagungszeiträume nach § 162 Abgabenordnung (AO) geschätzt wurde. Die Geschäftsführer hatten teilweise verabsäumt Gewerbesteuererklärungen dem Finanzamt einzureichen oder diese erheblich verspätet abgegeben.

Seitens der Kämmerei ist nunmehr zu entscheiden, ob und wie die Forderung aus Gewerbesteuer gegenüber der Gesellschaft durchzusetzen sein kann oder ob anderweitige Möglichkeiten bestehen, den Steueranspruch zu realisieren. Bereits im Insolvenzantragsverfahren kann die Einzelvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft auf Beschluss des Insolvenzgerichts unzulässig sein. Weitergehend droht bei der Durchsetzung des Steueranspruchs in zeitlichem Zusammenhang mitderEröffnung des  Insolvenzverfahrens die erfolgreiche Anfechtung durch den Insolvenzverwalter. Damit verbunden ist die Pflicht, die vereinnahmte Steuer an die Insolvenzmasse auszukehren.

Die Kommunalabgabengesetze der Länder verweisen auf die Vorschriften der Abgabenordnung soweit diese zur Durchsetzung des Steueranspruches heranzuziehen sind. Dabei werden auch die Vorschriften der § 69 ff AO für anwendbar erklärt.

Im Weiteren ist durch die Kämmerei zu prüfen, ob seitens der Geschäftsführung der Tatbestand des § 69 AO verwirklicht ist, der eine Durchsetzung des Steueranspruches gegenüber der insolventen Gesellschaft auf die Ebene des Geschäftsführers verlagert.

In Anwendung des § 69 AO haften Vertreter im Sinne der §§ 34 und 35 AO dafür, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder nicht fristgerecht erfüllt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

Als mögliche Haftungsschuldner nach § 69 AO in Betracht kommen Personen in Betracht die als gesetzliche Vertreter natürlicher und juristischer Personen (dazu gehören insb. die Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften) bestimmt sind.

Regelmäßig ist haftungsbegründend zu Lasten des Geschäftsführers, für die Gesellschaft keine Steuererklärungen abzugeben, Steuererklärungen für die Gesellschaft verspätet abzugeben oder festgesetzte Steuern nicht, oder verspätet zu entrichten.

Kommt die Prüfung zum Ergebnis, dass eine Pflichtverletzung der Geschäftsführung besteht, so ist auch das Vermögen des Geschäftsführers zur Realisierung des Steueranspruches zugänglich. Mehrere Geschäftsführer haften gesamtschuldnerisch nach der AO.Zu prüfen sind daher weitergehend die Voraussetzungen der Haftung der Geschäftsführung für Steuerschulden der Gesellschaft. Haftung bedeutet Einstehen für eine fremde Schuld. Dabei sind alle bestellten und auch zwischenzeitlich abberufenen Geschäftsführer mit einzubeziehen, da die Voraussetzungen des § 69 AO für jeden Geschäftsführer einzeln hinsichtlich der Erfüllung der steuerlichen Pflichten für die Gesellschaft zu prüfen sind.

Die Geschäftsführung ist durch einen Duldungs- und Haftungsbescheid für den bestehenden Steueranspruch in Haftung zu nehmen.

Die Vorschriften der Haftung für Steueransprüche im Sinne des § 69 AO schaffen eine umfangreiche Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme der zur Handlung befugten Personen, sofern der Schuldner der Steuer ausfällt. Der Haftung zugänglich sind unter anderem Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, Vereinsvorstände, auch wenn sie nur ehrenamtlich tätig sindsowie von Personenhandelsgesellschaften. Die Kenntnis um die Vorschriften der Haftung für Steueransprüche kann helfen, Forderungsausfälle für die Kommunen aus Steueransprüchen zu begrenzen.

Die Kommunen sind aufgefordert, den Verantwortlichen durch die nötige Fortbildung das Rüstzeug an die Hand zu geben, das Steuerhaftungsrecht zur Minderung von Forderungsausfällen einzusetzen.

Klaus Peter König zur WirtschaftsWoche Veranstaltung Neustart Kommune