Dies betrifft nicht nur die Sorgfalts- und damit die Prüfungspflichten auf Käuferseite, sondern auch die ordnungsgemäße Aufbereitung der Informationsbasis auf Verkäuferseite.
Wie der Bundesgerichtshof jüngst bestätigte, ist es im Rahmen immobilienrechtlicher Transaktionen unerlässlich, möglichst genaue vertragliche Formulierungen zu treffen. Dem Verkäufer bekannte und für ihn erkennbare Umstände sind zusammeln und dem Käufer offenzulegen sowie auch vertraglich zu dokumentieren.
So bejahte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 08.07.2016 (Az. V ZR 35/15) die Gewährleistungshaftung des Verkäufers, obwohl die Vertragsparteien die Gewährleistungspflichten ausgeschlossen hatten und der Verkäufer den Mangel am Grundstück nicht arglistig verschwiegen hatte. Im maßgeblichen Fall genügte bereits die Möglichkeit der Kontamination des Grundstücks mit Belastungen aufgrund der vorangegangenen Nutzung, um eine für den Verkäufer aufklärungspflichtige Tatsache zu begründen. Im Grundstückskaufvertrag sollte dies festgehalten werden.
Hieraus resultieren besondere Sorgfaltspflichten im Vorfeld des Vertragsabschlusses. Nur mit einem maßgeschneiderten Vertragskorsett für die jeweilige Immobilie lassen sich ungewünschte Folgen ausschließen und das Risiko eines späteren zeit- und kostenintensiven Rechtsstreits sowie von ungewollten Kaufpreisreduktionen minimieren. Mögliche Risiken erkennen und durch vertragliche Gestaltungen zu eliminieren, beginnt bereits bei der Auf- und Vorbereitung eines Immobilienverkaufes auf Verkäuferseite. Dies und die Kommunikation unter den Beteiligten bilden das Fundament für eine – für beide Vertragsparteien – gelungene Transaktion.
Dr. Maximilian Rittmeister
bhp Bögner Hensel & Partner
Dieser Beitrag ist Teil der aktuellen Ausgabe des Handelsblatt Journals „Immobilienwirtschaft“, das Sie hier erhalten können: http://veranstaltungen.handelsblatt.com/journal