Herr Ramer, welche Entwicklung im Bereich der Organschaft bereitet Ihnen in der Praxis derzeit am meisten Kopfzerbrechen?
Äußerst wichtig ist das BFH Urteil zum wichtigen Kündigungsgrund (AZ I R 45/12) und die vorgesehene Streichung der in R 60 Abs. 6 Satz 3 KStR 2004 aufgeführte Rückausnahme in den KStR-E 2015. Verschmelzungen, Spaltungen oder Liquidationen von Organgesellschaften vor Ende der 5jährigen Mindestlaufzeit könnten nach der neuen Regelung nur dann steuerlich unschädlich vorgenommen werden, wenn bei Vertragsabschluss diese Maßnahmen noch nicht festgestanden haben und sie einen wichtigen Grund i.S.d. unverändert gebliebenen R 14 Abs. 6 S. 2 KStR-E 2015 darstellen. Daneben besteht weiterhin eine gewisse Rechtsunsicherheit, ob und wann konzerninterne Veräußerungen als wichtiger Kündigungsgrund innerhalb der 5jährigen Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags anerkannt werden.
Mit (einigen) Abstrichen wichtig ist der mögliche Auseinanderfall der Auffassung des Wirtschaftsprüfers von der des Betriebsprüfers zur tatsächlichen Durchführung des Gewinnabführungsvertrages und möglichen Bilanzierungsfehlern. Deswegen wären diesbezügliche Erläuterungen zur Anwendung bzw. Auslegung von § 14 I Nr. 3 S. 4, 5 KStG in den KStR-E 2015 wünschenswert.
Wie schätzen Sie die Auswirkungen des neuen BFH-Urteils zu gewerbesteuerlichen Schachteldividenden einer Organgesellschaft ein?
Es bleibt abzuwarten in welcher Form der Gesetzgeber auf das BFH Urteil (Az I R 39/14) zu den gewerbesteuerlichen Schachteldividenden einer Organgesellschaft und der diesbezüglichen Prüfbitte des Bundesrates reagieren wird. Die Ausführungen in der Prüfbitte sind kritisch zu sehen. Insbesondere wäre ein rückwirkendes Nichtanwendungsgesetz abzulehnen. Es würden ansonsten weitere diesbezügliche finanzgerichtliche Verfahren auf die Finanzverwaltung zukommen.
Wie bereiten Sie sich bei Siemens auf die gesonderte Feststellung bei Organschaft vor?
Die bisherigen installierten Prozesse sollten die nunmehrige gesonderte Feststellung mit abdecken.
Auf welches neue Urteil, auf welche neue Gesetzgebung oder welche neuen Richtlinien warten Sie mit besonderer Spannung?
Die neuen KStR-E 2015 und das darin doch mehr Ausführungen zu den Regelungen aufgrund der „kleinen Organschaftsreform“ insbesondere zu § 14 I Nr. Nr. 3 S. 4, 5 KStG enthalten sein werden.
Autor: Thomas Ramer, Steuerberater, Controlling and Finance, Taxes, Siemens AG, Thomas Ramer bei XING
Das Interview führte Janina Schabelon, Senior-Konferenz-Managerin, Janina Schabelon bei XING
Treffen Sie Herrn Ramer auch auf der Tagung Organschaft.