Nach der Datenschutz-Grundverordnung, die seit dem 25. Mai 2018 anzuwenden ist, möchte die Europäische Kommission nun mit der ePrivacy-Verordnung (ePVO) ein weiteres Datenschutzthema auf den Weg bringen. Was die EU-Kommission plant, wann die Richtlinie kommt und was Unternehmen beachten müssen, haben wir für Sie zusammengefasst.

Der Startschuss zur Überarbeitung der ePrivacy-Verordnung fiel schon im Jahr 2016 mit einer Konsultation und einem Folgeentwurf der Europäischen Kommission im Jahr 2017. Seither wurden noch keine handfesten Ergebnisse geliefert, besonders durch die neuen Rahmenbedingungen der DSGVO. Die Verordnung befindet sich zu Zeit noch im Gesetzgebungsverfahren, entsprechende Diskussionspapiere liegen dem Europäischen Rat vor. Inkrafttreten wird die Verordnung voraussichtlich 2020, die Anwendbarkeit wird nicht vor 2022 geschätzt.

Was ist die ePrivacy-Verordnung?

Die ePrivacy-Verordnung behandelt den Schutz von Grundrechten und Grundfreiheiten von juristischen und natürlichen Personen bei Bereitstellung und Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste. Somit wird die Vertraulichkeit elektronischer Kommunikationsdaten neu definiert. Es wird festgelegt, welche Bedingungen für elektronische Kommunikationsdaten herrschen müssen, damit sie von den Betreibern genutzt werden dürfen. Die ePVO wird die aktuelle ePrivacy-Richtlinie ersetzten, welche keinen zeitgerechten Eindruck mehr macht und von der Entwicklung der Technik und den Märkten überholt wurde. Kommunikationswege wie der Internetzugang, Messaging-Dienste, E-Mail-Dienste und Soziale Medien werden von den Veränderungen betroffen werden.

Was wird sich durch die ePrivacy-Verordnung verändern?

Aktuelle Verhandlungspunkte sind neben neuen Vorgaben für die Telekommunikation zum Beispiel die Möglichkeiten für werbefinanzierte Onlinedienste, die Einwilligung von Cookies für Werbezwecke abhängig zu machen. Cookies dienen dazu, detaillierte Nutzerprofile zu erstellen. Darauf basierend werden zielgerichtete Werbemaßnahmen eingeleitet. In Zukunft wird dies wahrscheinlich in dieser Form nicht mehr möglich sein. Voraussichtlich dürfen ohne Einwilligung nur noch Cookies erhoben werden, die für die eigene Website relevant sind, um zum Beispiel den Traffic auf der Website zu ermitteln. Ebenfalls dürfen diese nicht verarbeitet, gespeichert oder an Dritte weitergegeben werden. Das aktuelle Opt-out-Prinzip, welches die Zustimmung der betroffenen Person voraussetzt, findet somit ein Ende.

Was müssen Unternehmen beachten?

Der Einfluss durch solche Änderungen auf das Onlinemarketing ist unumgänglich. Wie schon bei Artikel 13 wird die Gefahr gesehen, dass Entscheidungen getroffen werden ohne den direkten Dialog mit der Wirtschaft. Die inhaltliche Entwicklung rückt fortgehend in den Hintergrund, wenn neue Gesetzesentwürfe den Unternehmensalltag prägen. Wenn die vorausgesetzte Einwilligung wegfällt, müssen neue Wege gefunden werden, um das Nutzerverhalten zu verstehen und somit gezielt mit Onlinemarketing werben zu können.

Somit stehen die Unternehmen bald vor einer weiteren Herausforderung, neben der des Uploadfilters. Diese beinhaltet in Zukunft das Einholen der Einwilligung für Cookies, oder die Neuerfindung des Onlinemarketings. Ein Einfaches „aus Opt-out mach Opt-in“, wird nicht genügen. Schätzungsweise werden die meisten Personen der Nutzung der eigenen Daten nicht zustimmen.