EEG 2.0 – Revolution im Energiemarkt

03.02.2014EnergieErneuerbare Energien, Direktvermarktung, EEG, IngelaMarre

EEG 2.0 – Die erwartete Revolution im Energiemarkt?

Im Rahmen der Diskussionen um die Änderungen, die mit der EEG Reform im Energiemarkt einhergehen sollen, hat sich unsere Referentin Dr. Susann Funke mit der Frage auseinandergesetzt, wo die tatsächlichen Neuerungen liegen.

EEG 2.0 – Revolution im Energiemarkt | Teil 1

Am 22./23.12. fand die Klausurtagung auf Schloss Meseberg statt. Einer der Schwerpunkte war hierbei das neue EEG. Das maßgebliche Eckpunktepapier lässt an weiten Stellen jedoch nur grob erkennen, wie genau das hehre Ziel der tatsächlichen Umsetzung des EEG 2.0 verwirklicht werden soll.

Ziel aus dem Koalitionsvertrag

Die Ausbauziele sind zunächst einmal festgehalten: Bis 2025 soll der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung auf 40 bis 45 Prozent und bis 2035 auf 55 bis 60 Prozent ansteigen. Ferner soll die bisherige durchschnittliche Vergütung aller „Erneuerbaren“ von durchschnittlich 17 Cent pro Kilowattstunde im Jahr 2015 auf 12 Cent sinken. Bei den einzelnen erneuerbaren Energien Windkraft, Solarenergie, Bioenergie, Geothermie und Wasserkraft soll künftig viel stärker als bisher bei der Gewährung der Boni differenziert werden. So weit, so gut. Dies war im Wesentlichen auch schon aus der Koalitionsvereinbarung bekannt.

Direktvermarktung wird Pflicht

Aber wo bleibt nun die eigentliche Revolution? Diese wird sich wohl an der “Marktprämienfront” vollziehen. Die Direktvermarktung wird Pflicht. Die Einführung soll stufenweise erfolgen: Ab 2015 wird die verpflichtende Selbstvermarktung des Stroms für alle Neuanlagen ab einer Leistung von 500 Kilowatt eingeführt; ab 2016 für Neuanlagen ab 250 Kilowatt und 2017 alle Neuanlagen ab 100 Kilowatt.

Dabei soll die Managementprämie entfallen und in die Vergütung eingepreist werden. D.h. die „Marktprämie“ wird für Betreiber von Ökostrom gezahlt, die ihren Strom direkt an der Börse vermarkten. Da der Börsenpreis regelmäßig weit unterhalb der vom EEG garantierten Vergütung liegt, wird die Differenz so erstattet.

Diese Technik soll so dazu führen, dass Strom aus erneuerbaren Quellen vor allem dann angeboten wird, wenn er tatsächlich gebraucht wird. Damit sollen künftig – im Unterschied zu den bisher geltenden Direktvermarktungsregelungen – die in der Vergangenheit beobachteten negativen Strompreise vermieden werden. Ein Gewinn ist für den Direktvermarkter also immer dann möglich, wenn er auf die Marktprämie eigentlich gar nicht mehr wirklich angewiesen ist, nämlich immer dann, wenn also der Preis an der Börse oberhalb der Vergütung liegt.

Zudem soll ein Ausschreibungsverfahren zur Ermittlung der Förderhöhe der erneuerbaren Energien eingeführt werden. Ab 2017 erfolgt die erste Ausschreibungsrunde mit jährlich etwa 400 MW. Weitere Details sollen durch eine Verordnung erst noch geregelt werden. Es gibt also noch viele offene Punkte, die in den nächsten Monaten zu klären sein werden.

 

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Autorin: Dr. Susann Funke, Project Manager/Partner, The Executive Partners Group, Hamburg

Kontakt: Ingela Marré, Rechtsanwältin, Conference Director EUROFORUM