EEG und die Windkraft
Besonders viel wird sich im Bereich der Windkraft ändern, wobei zwischen Windkraft an Land und Windkraft auf See unterschieden wird. Letztere ist zwar wesentlich teurer als die Onshore-Windkraft, aber wegen ihrer Grundlasteigenschaft auch um Einiges begehrter.
Damit wird auch die wesentliche höhere Vergütung gegenüber der Onshore-Windkraft gerechtfertigt. Diese soll daher 2018 und 2019 nur um jeweils 1 Cent pro Kilowattstunde gesenkt werden, außerdem wird das sogenannte „Stauchungsmodell“, das ursprünglich Ende 2014 auslaufen sollte, verlängert werden.
Vielzahl bisher nur grob umrissener Themen
Dennoch gibt es eine Vielzahl bisher nur grob umrissener Themen. Regelungen zu den sogenannten Industrierabatten sind noch nicht konkret zu Ende gedacht. Vom Grundsatz her soll ebenfalls die gesamte Eigenstromerzeugung an der EEG-Umlage beteiligt werden. Kleinere „Selbstversorger“ (Anlagen bis 10 Kilowatt) sollen hingegen weiter freigestellt werden.
Auch die geplanten Vorschriften zum „Kapazitätsmarkt“, der erst noch geschaffen werden soll, um die vollständige Versorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten, stehen konzeptionell noch nicht fest. Laut Koalitionsvertrag soll die Bundesnetzagentur erst noch genau prüfen, inwieweit die Umsetzung eines Kapazitätsmarkts tatsächlich sinnvoll und zielführend ist.
Da das EEG schon zum 1.8.2014 in Kraft treten soll, bleibt also noch eine Menge sowohl von Regierungsseite als auch seitens der Lobbyisten zu tun.
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Autorin: Dr. Susann Funke, Project Manager/Partner, The Executive Partners Group, Hamburg
Kontakt: Ingela Marré, Rechtsanwältin, Conference Director EUROFORUM