Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung beim Weihnachtsmann

18.12.2017FinanceUmsatzsteuer, Weihnachten, Steuerberater

(bitte mit ausreichend Humor lesen)

Steuerberater Nesebeck sitzt am 1. Dezember 2017 gegen 20 Uhr abends nichts Böses ahnend vor seinem Kamin und brütet über dem Richtlinienentwurf zu den sog. quick fixes der Kommission.

 


Weil es das Bundesfinanzministerium in 2017 – sicherlich auch wegen der Jamaika-Sondierungen – nicht geschafft hat, ein Jahressteuergesetz auf den Weg zu bringen, muss er sich zwangsläufig mit EU-Material auseinandersetzen. Schließlich will er noch im Dezember ein gehaltvolles Mandantenrundschreiben auf den Weg bringen. Kurz bevor er wegen der schwergängigen Lektüre einzuschlafen droht, hört er auf dem Dach ein Rumpeln, dem nach kurzer Zeit ein Klingeln an der Haustür folgt.

Erleichtert (weil das Dach (noch) nicht eingebrochen ist) und erfreut (weil er die Lektüre ohne schlechtes Gewissen beiseitelegen kann) geht er zur Tür. Vor dieser steht kein Geringerer als der Weihnachtsmann – an den hatte er schon fast nicht mehr gedacht, geschweige denn geglaubt hat, angesichts des Steuerwahnsinns, der an jedem Tag des Jahres auf ihn hereinbricht. Leicht benommen, was der Hitze des Kamins, den quick fixes und den bisherigen Zweifeln an der Existenz des Weihnachtsmannes geschuldet ist, bittet Nesebeck seinen besonderen Gast herein. Er kocht dem offensichtlich durchgefrorenen Weihnachtsmann erst einmal eine Tasse Eukalyptustee, während er darüber nachdenkt, ob er mit ihm in Anbetracht berufsrechtlicher Vorgaben („know your customer“) und der derzeitigen Arbeitsbelastung überhaupt ein Mandatsverhältnis eingehen darf bzw. möchte. Dann setzt er sich und lauscht einer fast unglaublichen Geschichte, die ihm der Weihnachtsmann zum Tee serviert:

Gestern, also kurz vor dem Beginn der Auslieferungssaison, sei in einem Auslieferungslager (Standort – eigentlich – geheim) der Finanzbeamte G. Recht aufgetaucht. Er teilte eingangs mit, dass es keine konkreten Verdachtsmomente auf steuerliche Vergehen gäbe, sondern es sich vielmehr um eine reine Routinehandlung handle - in Anbetracht der aktuellen Entwicklungen (verwiesen sei auf die andauernden BEPS-Diskussion auf Ebene der OECD, Diskussionen um die Steueroasen und das Mehrwertsteuer-Gap, sowie die klare Ansage des Interims-Finanzministers, dass der Haushalt ausgeglichen sein muss), aber auch aufgrund der Tatsache, dass er so kurz vor Jahreswechsel keine anderen Prüfungsfälle habe und dass ihm seine Frau in der Vorweihnachtszeit (nicht nur mit Backen) auf den Keks gehe, habe er sich entschieden, dem Weihnachtsmann mal „auf die Kufen“ zu schauen. G. Recht könne aber versichern, dass er sich mit den Finanzverwaltungen anderer Länder abgesprochen hätte, wonach eine solche Prüfung legitim und richtig sei, gehe es bei der Schließung von eventuellen Besteuerungslücken doch auch immer um Gerechtigkeit. Sein Name sei insoweit Programm. Der Vorstoß wurde sogar begrüßt, weil die deutsche Finanzverwaltung weltweit ein hohes Ansehen genieße. (Er, der Weihnachtsmann, glaube jedoch, dass keine Finanzverwaltung eines anderen Landes so verrückt sei, um sich mit einem solch absurden Fall zu beschäftigen, das hat er aber an dieser Stelle lieber nicht erwähnt.) Und weil sich in der Zuständigkeitsverordnung kein Hinweis fand, so G. Recht weiter, welches deutsche Finanzamt für den Weihnachtsmann zuständig sei, ist der Job dem Finanzamt Berlin-Neukölln zugefallen. Er müsse natürlich schon an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die Einbeziehung des Bundesprüfers nicht auszuschließen sei.

Im Rahmen der Prüfungsvorbereitung hat er – G. Recht – zunächst einmal geschlussfolgert, dass der Bereich Einkommensteuer wohl unproblematisch sei. Im Zweifelsfall würde er nämlich unterstellen, dass der Weihnachtsmann ohne Gewinnerzielungsabsicht handle bzw. die Kriterien für die Gemeinnützigkeit erfüllt sein sollten. Auch die Lizenzquellensteuer (der Weihnachtsmann partizipiere doch bestimmt am Verkauf von Weihnachtsartikeln, die jedes Jahr viel zu früh in die Geschäfte kommen) und die Schenkungsteuer (nicht erläuterungsbedürftig, im Einzelfall dürfte der Freibetrag nicht überschritten sein) will er an dieser Stelle nicht thematisieren. (Gerne hätte er – der Weihnachtsmann – an dieser Stelle die Besprechung für beendet erklärt und dem G. Recht die Aktentasche geschenkt, die er auf dessen Wunschzettel gefunden hat.)

Der Prüfer bewegte sich aber im Steueralphabet weiter voran und führte aus, dass er gerade von einer Fortbildung in Sachen Umsatzsteuer kam, die außerordentlich spannend gewesen sei. Und weil er nicht dumm sei, hätte er 1 und 1 (bzw. 7 und 19) zusammengezählt und wittert doch auch beim Weihnachtsmann einige Probleme, wo doch heutzutage schon Ebay-Händler und Anbieter kostenfreier Internetdienste nicht mehr sicher seien vor der Umsatzsteuer (Das Urteil zur Nichtbesteuerung des Pokerspielers müsste er erst noch verarbeiten, wobei er sich in dem Zusammenhang nicht sicher sei, inwieweit Weihnachten auch ein Glücksspiel ist, insbesondere was die Geschenke seiner Schwiegermutter anbelangt). Insofern kommt er - getreu dem neuen Motto der Finanzverwaltung („We have got what it takes to take what you have“) – zu dem Ergebnis, dass auch beim Weihnachtsmann Umsatzsteuer zu erheben sei. Es würde ihn deshalb erstaunen, dass die Mehrwertsteuer fast 50 Jahre alt werden musste, bevor ein kluger Kopf wie er diese sicherlich richtige Schlussfolgerung zieht.

Spätestens nach dieser Einlassung fürchtet der Weihnachtsmann, dass sich die Prüfungshandlungen angesichts der weitschweifenden Gedanken des Prüfers zu dieser sicherlich interessanten Steuer in die Länge ziehen werden. Er wollte es deshalb lieber diplomatisch versuchen und gab zu erkennen, dass er von den vielen steuerlichen Problemen gehört und von Steuerberatern gelesen hat, die wegen des Jahresendstresses Fristen versäumt hatten und am 24.12. weinend vor Finanzämtern saßen. Und weil sich manche Menschen – für ihn als Weihnachtsmann unverständlich – schon mal eine umsatzsteuerliche Lektüre wünschen, hat er (der manchmal in den Geschenkwünschen der Menschen stöbert) mit Erstaunen zur Kenntnis genommen, dass die „Bedienungsanleitung“ zur Umsatzsteuer mehr als 750 Seiten umfasst. Da er schon Probleme hat, die 20 seitige Anleitung für seinen neuen Turboschlitten zu verstehen – selbstverständlich könne Nesebeck da mal eine Runde mitfliegen – versteht er auch, wie kompliziert das alles mit dem Steuerrecht sein muss. Aber kann ihn die Umsatzsteuer wirklich betreffen?

Sie kann! Denn nach dieser kurzweiligen Einführung startet G. Recht mit einer ersten Subsumption durch die Weiten des Umsatzsteuerrechts, um die umsatzsteuerlichen Verstrickungen des Weihnachtsmannes darzulegen:

1. Der Weihnachtsmann handelt als Unternehmer …

Man kann doch wohl kaum davon ausgehen, dass sich jemand, der das Weihnachtsgeschäft (da kommt der Unternehmensbegriff doch schon drin vor!) betreibt bzw. mit initiiert, als Nichtunternehmer betrachtet. Selbst wenn der Weihnachtsmann eine Einrichtung des öffentlichen Rechts sei, müsse man die potentielle Wettbewerbsverzerrung berücksichtigen und im Vorgriff auf die 2021 kommende Neuregelung des § 2b UStG die Unternehmereigenschaft grundsätzlich bejahen. (Hier kommt Nesebeck leicht ins Schwitzen, denn diese sicherlich gut gemeinte, aber nach seiner Ansicht viel zu komplizierte Vorschrift hat er bisher wohlwollend aus seinen Überlegungen ausgeblendet.)

2. … und erbringt Leistungen gegen Entgelt

G. Recht könne durchaus verstehen, dass als Gegenleistung kein Geld fließt (wie sonst wäre es zu erklären, dass der Weihnachtsmann in einem so altmodischen Anzug durch die Gegend läuft bzw. fliegt, wobei er andererseits nicht verstehen kann, wie der Weihnachtsmann das Futter für die Rentiere beschafft und wie er das Schleifen der Kufen seines Schlittens bezahlt). Aber – das hat er auf der Schulung gelernt – die Gegenleistung könne im Zweifelsfall eben in Sachwerten und Dienstleistungen bestehen, was einen Tausch oder tauschähnlichen Umsatz begründet. Nachweislich – nur so könne sich auch erklären lassen, dass der Weihnachtsmann kein Weltergewicht sei – versorgt er sich ja an Ort und Stelle mit Keksen, Lebkuchen, Milch etc. (bei ihm zu Hause war an Heiligabend sogar mal eine Flasche Brandy abhandengekommen!), nachdem er sich durch den Schornstein gequält hat. Ob das unaufgefordert oder gesetzeswidrig erfolgt, spielt keine Rolle, es kommt auf den Leistungswillen und die erwartbare Gegenleistung an (zum Pokerspieler macht er sich wie gesagt noch Gedanken). Mit anderen Worten: Der Weihnachtsmann nimmt die ganze Tortur doch nur deshalb in Kauf, um sich dann in den Wohnzimmern der Beschenkten vollzu(fr)essen (weil er davon ausgehen muss, dass das in Anbetracht der vielen Auslieferungen schnell gehen muss, erlaubt er sich an dieser Stelle den Klammereinschub „fr“).

3. … natürlich auch im Inland …

Dass der Weihnachtsmann im Inland tätig sei, ist ja wohl keine Frage. Er erlaube sich in diesem Zusammenhang den Hinweis, dass der Hamburger Freihafen per 31.12.2012 aufgelöst wurde, auch die dortigen Umsätze seien also relevant – viele würden diesen Punkt nach wie vor gerne übersehen. Ferner will er darauf hinweisen, dass er für seine Prüfung den Inlandsbezug nicht weiter beachten muss, weil er (zumindest konkludent) im Auftrag verschiedener internationaler Organisationen, wie z.B. der OECD, der UNO und EZB unterwegs sei.

4. … und es gibt zahlreiche weitere Sachverhalte, die es zu würdigen gilt ….

Sicherlich beschäftigt der Weihnachtsmann Subunternehmer, es kann doch wohl nicht davon ausgegangen werden, dass er innerhalb kurzer Zeit 100e Millionen von Schornsteinen zweimal passiert. Wenn die Subunternehmer nicht im Inland ansässig sind (wobei zu prüfen wäre, was aus Sicht des Weihnachtsmanns überhaupt Ausland ist), müsste die Anwendung des Verfahrens der Steuerschuldumkehr geprüft werden. Gerne würde er, G. Recht, auch mal Eingangsrechnungen der Sub-Weihnachtsmänner sehen. Wenn diese unselbständig sind, dann drohe noch eine handfeste sozialversicherungsrechtliche Problematik, für die er aber glücklicherweise nicht zuständig sei (den Weihnachtsmann macht das an dieser Stelle freilich nicht glücklich).

Wahrscheinlich partizipiert der Weihnachtsmann auch an den Weihnachtsumsätzen im Einzelhandel, z.B. als Lizenzgeber für Jahresendholkörper aus Schokolade. Er würde sich das so vorstellen, dass die Erlöse verwendet werden, um die Geschenke herzustellen oder zu kaufen. Aber da sei sicherlich noch mehr (Sachverhalts)Aufklärung nötig.

Auch stellt sich für ihn die Frage, ob der Weihnachtsmann von (namhaften und weniger namhaften) Firmen gesponsert wird, für die er zu Weihnachten Werbung macht. Da wird doch sicherlich konkret abgesprochen, wer welche Leistung zu erbringen hat – die Werbung regt ihn sowieso auf. Auch die Auftritte im Fernsehen – das ist doch sicherlich der richtige Weihnachtsmann – müssen Millionen von Euros einbringen, die Werbeminuten werden doch auch in anderen Fällen wohl vergütet.

Und was ist mit dem grenzüberschreitenden Verbringen der Geschenke, hat der Weihnachtsmann evtl. weitere Läger oder sogar Zollläger? Die gesamte Logistik wolle er sowieso gerne einmal verstehen, das Thema sei aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Reihengeschäften trotz der von ihm gelobten Gelangensbestätigung im Lauf der Zeit auch nicht einfacher geworden. Der Weihnachtsmann soll ihm da ja nicht mit Geschäftsgeheimnissen kommen, schließlich sei er zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung verpflichtet.

Und natürlich gibt es auch bei den Geschenken umsatzsteuerliche Themen: Der Weihnachtsmann bringt ja nicht nur Sachen, sondern auch Gutscheine, wobei es mittlerweile – er selber könne ja nix mit dem Zeug anfangen – auch solche für den späteren Bezug elektronischer Dienstleistungen zum Download gibt. Dies sei insgesamt ein sehr undurchsichtiges Geschäft. Weil er auch Reisen verschenkt – sein Nachbar hatte mal das Glück, eine Kreuzfahrt geschenkt bekommen zu haben, leider wurde er dabei aber seekrank -, müsse er sich ernsthaft mit dem Thema der Margenbesteuerung auseinandersetzen. Der Bereich sei im Bereich der Umsatzsteuer nicht mehr beherrschbar und deshalb zwingend fehleranfällig.

Wenn der Weihnachtsmann eine kostenlose App für Smartphones anbietet, soll er sich gleich mal ganz warm anziehen (im übertragenen Sinne, natürlich). Denn nichts im Leben sei kostenlos. Es geht doch hier nur darum, Daten zu sammeln, die der Weihnachtsmann dann verwendet, um noch mehr Werbung zu machen, seine Logistik zu optimieren und noch mehr Menschen für den Geschenkewahnsinn zu begeistern.

Der Vollständigkeit halber wolle er noch auf die Liste nehmen, dass der Weihnachtsmann den Schlitten sicherlich auch für Privatflüge nutzt - in dem Zusammenhang würde er gerne erfahren, ob er seinen Schlitten in einer Steueroase angemeldet hat, um die Einfuhrumsatzsteuer zu sparen. Dieses Thema geht ja gerade durch die Presse.

Bevor der Weihnachtsmann auf die Idee kommt, alle diese Transaktionen könnten nach irgendeiner unentdeckten Passage im Umsatzsteuergesetz befreit sein, will er ihm diesen Zahn gerne gleich ziehen. Die Befreiungen sind insgesamt undurchsichtig und sollten auf Dinge wie Zähne ziehen beschränkt bleiben. Dass jetzt auch Aquafitness befreit sein soll, kann G. Recht nicht verstehen, gerne wird er aber sein Fitnessstudio ob eines zu erwarteten Preisnachlasses i.H.v. 19% ansprechen.

5. Eingangsseite

Natürlich sei er, G. Recht, kein Unmensch; im Übrigen ist er verpflichtet, auch zugunsten des Weihnachtsmanns zu prüfen. Da falle ihm natürlich einiges ein: Zwar hat er die Logistik noch nicht ganz verstanden, aber die Einfuhrumsatzsteuer kann bei Vorlage ordnungsgemäßer Bescheide vom Zoll (haben die eigentlich schon mal geprüft?) selbstverständlich als Vorsteuer geltend gemacht werden. Retouren seien sicherlich ein großes Problem, da hat der Weihnachtsmann wahrscheinlich mit den gleichen Problemen zu kämpfen wie die Versandhändler. Aber das lässt sich umsatzsteuerlich lösen.

6. Ausland

Zu guter Letzt muss er darauf hinweisen, dass er Meldungen an das Ausland machen muss. Natürlich will Deutschland nur das besteuern, was hier verbraucht wird, aber man dürfte nicht nur national, sondern müsse europäisch denken. Im Gegenzug würde er natürlich wohlwollend den Kontakt zu den ausländischen Behörden herstellen, wenn es ausländische Vorsteuern zu erstatten gäbe. Aber dafür müsse er erst einmal Belege sehen.

Nach diesen Ausführungen ist ihm, dem Weihnachtsmann, ganz schön mulmig geworden, sieht er sich doch schon mit erheblichen Problemen und Nachforderungen konfrontiert. Zum Glück hatte er in den Nachrichten davon gehört, dass die Vorschriften zur Selbstanzeige zuletzt verschärft wurden. Daher wolle er höflich anfragen, ob er jetzt noch alle Karten auf den Tisch legen kann. Aber da hat G. Recht abgewunken; die Prüfung hat ja schon begonnen. Ob er dann wenigstens einen Aufschub weiterer Untersuchungen erwirken kann, schließlich müsse er los, wenn die Geschenke 2017 pünktlich ausgeliefert werden sollen. G. Recht könne ja im Frühjahr wiederkommen, dann hat er auch seine Kasse glattgestellt (ups, das hätte er nicht sagen sollen, oder?). In diesem Punkt hatte G. Recht dann tatsächlich ein Einsehen, er war ja selber mal ein kleines Kind. Aber dem Weihnachtsmann müsse schon klar sein, dass sein Wiedererscheinen sicherer sei als eine weiße Weihnacht.

Der Weihnachtsmann fragt Nesebeck, ob er verstehen könne, wie verzweifelt er in dieser Lage sei. Er befürchtet schon, dass Weihnachten 2017 ausfällt. Aber Nesebeck beruhigt ihn, schließlich sei er Umsatzsteuerspezialist aus Leidenschaft und notfalls zieht er mit dem Fall durch alle Instanzen. Er würde jetzt alle Register ziehen, um den Betriebsprüfer zu besänftigen. Ob das „Geschäftsmodell“ Weihnachten zukünftig neu arrangiert werden muss, sollte man zu einem späteren Zeitpunkt prüfen.

Zwei weitere Tassen Eukalyptustee und diesen Wortwechsel später macht sich der Weihnachtsmann wieder auf den Weg, nunmehr etwas beruhigt, aber begleitet von der Ungewissheit, ob er nächstes Jahr seine Rentiere noch selber füttern kann.

Und obwohl es zwischenzeitlich fast 23 Uhr ist, setzt sich Nesebeck an den Schreibtisch, um die wichtigsten Gedanken zum Weihnachtsmann-Fall niederzuschreiben – nicht dass er morgen früh denkt, er hätte das alles nur geträumt. Er legt sich für den nächsten Tag auch den Hinweis zurecht, dass er den Osterhasen erreichen muss, um ihn proaktiv hinsichtlich der sicherlich drohenden Prüfung beraten zu können. Zufrieden mit sich selbst begibt er sich danach ins Bett und dankt kurz vor dem Einschlafen dem lieben Herrgott, dass die Menschheit sich so komplizierte Gesetze geschaffen hat wie das Umsatzsteuergesetz. Denn nur dieses erlaubt es ihm, diesen Beruf als Steuerberater auszuüben, der ihn sogar mit dem Weihnachtsmann zusammengebracht hat und ein doch recht ordentliches Ein- und Auskommen erlaubt - was ist das doch für eine verrückte Welt!

… Ende …

 

Autor:

Dr. Hans-Martin Grambeck
Geschäftsführender Gesellschafter
Steuerkanzlei Nesemann & Grambeck
www.umsatz-steuer-beratung.de