Neue Finanzierungs- und Kapitalanlageformate
Die Einbindung des Versicherungssektors in die Finanzierung der Volkswirtschaft kann dabei auf vielfältige Weise erfolgen, wobei die genauen Modalitäten von den Marktbedürfnissen abhängen.
Die nächstliegende, weil einfachste Variante ist die Syndizierung von Bankkrediten. Sobald ein Kreditinstitut ein Darlehen ausgereicht hat, überträgt es im Nachgang einen Teil der Forderung auf den Investor aus dem Versicherungssektor, der allerdings im Falle von Versorgungswerken und Pensionskassen bestimmten Erwerbsvoraussetzungen unterliegt bzw. im Falle von Versicherern Konsequenzen bei der Eigenmittelunterlegung zu berücksichtigen hat.. Der größte Vorteil der Syndizierung liegt in ihrer Einfachheit, ihr größter Nachteil in der fehlenden Bündelungsmöglichkeit, weswegen für jede Syndizierung eine eigene Vertragsdokumentation verhandelt werden muss.
Erheblich leichter zu administrieren sind demgegenüber Darlehensfonds. Hier ist lediglich eine einmalige Zeichnungsvereinbarung notwendig und anschließend kann der Fonds sukzessive Darlehensforderungen erwerben oder generieren. Der Investor des Versicherungssektors hält lediglich die Fondsanteile und erspart sich so das Vorhalten individueller Expertise, die er im Falle einer Syndizierung benötigt. Das Fondsformat weist aber auch Aspekte auf, welche die volle Aufmerksamkeit benötigen. Nur geschlossene Fonds dürfen Darlehen selbst ausreichen, während offene Fonds weiterhin auf darlehensgenerierende Kreditinstitute angewiesen sind. Sie unterliegen einer engmaschigen Produktregulierung. Im EU-Ausland ansässige Fonds genießen dagegen erheblich größere Freiheitsgrade und sind hinsichtlich der Erwerbbarkeit nach Versicherungsaufsichtsrecht nicht schlechter gestellt. Das Management solcher Fonds und nicht zuletzt deren Besteuerung sowie die Besteuerung der Investoren sind weitere wesentliche Aspekte, wobei sich die Parameter durch die anstehende Investmentsteuerreform erneut ändern werden.
Verfügt der Versicherer, die Pensionskasse oder das Versorgungswerk über hinreichende Kreditexpertise kann die Darlehensvergabe auch unmittelbar erfolgen. Investoren des Versicherungssektors sind von der Erlaubnispflicht des Kreditgeschäfts nach dem Bankaufsichtsrecht freigestellt, wobei die Diskussion um die sogenannten „Schattenbanken“ freilich noch nicht beendet ist.
Eigenmittelunterlegung nach Solvency II
Während für Versorgungswerke und Pensionskassen weiterhin das digitale System aus quotenbeschränkt erlaubter bzw. verbotener Kapitalanlage gilt, haben sich die Parameter für Versicherer durch Solvency II grundlegend verschoben. Grundsätzlich sind jetzt Darlehen – wie jede andere Vermögensanlageklasse – als Kapitalanlage zugelassen, müssen indes in Abhängigkeit von der Bonität des Schuldners und der Kreditlaufzeit mit Eigenmitteln unterlegt werden, wobei Hedging die Unterlegungspflicht beeinflussen kann. Die Attraktivität von Darlehen als Assetklasse hängt somit stark vom Einzelfall ab – das verschafft dem Versicherer Flexibilität.
Autor: Dr. Martin Krause, Partner Aufsichtsrecht und Asset Management, Norton Rose Fulbright LLP