Chancen und Risiken mit PSD 2

23.04.2018FinancePSD 2Autor: Dr. Christian Conreder, Rechtsanwalt, Associate Partner, Rödl & Partner

Am 13. Januar 2018 traten diverse Neuerungen im Zahlungsverkehr in Kraft. Dies geschah im Wege der notwendigen nationalen Umsetzung der Payment Services Directive 2/Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (kurz: PSD 2), die bereits im Januar 2016 vom europäischen Gesetzgeber erlassen wurde.

Die Änderungen betrafen insbesondere die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie auch im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Hintergrund dieser Neuerungen (und Ziel der Richtlinie) sind neben der Erweiterung des Anwendungsbereichs der ersten Zahlungsdiensterichtlinie auf neue Zahlungsdienste auch die Erhöhung der Effizienz der Zahlungssysteme und die Stärkung des Wettbewerbs. Zudem soll auch der Verbraucher- und Datenschutz optimiert werden.

Banken müssen den Zugang gewähren

Die wohl größte Bedeutung kommt dabei der Erweiterung des Anwendungsbereichs auf neue Zahlungsdienste zu. Nunmehr sind auch sogenannte dritte Zahlungsdienstleister (wie insbesondere Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste) erfasst, während bislang diese als (rein) technische Dienstleister nicht der ersten Zahlungsdiensterichtlinie unterfielen. Konsequenz dessen ist heute (simplifiziert), dass Banken ihnen Zugang zu online geführten Zahlungskonten der Bankkunden gewähren müssen.

Bei einem Zahlungsauslösedienst handelt es sich um eine kostengünstige und schnelle Abwicklungsmethode von Zahlungsvorgängen, die vorwiegend bei Einkäufen im Internet zum Tragen kommt. Hierbei wird dem Zahlungsdienstleister durch den Zahlungsdienstenutzer der Auftrag erteilt, eine Zahlung auszuführen. Dies geschieht durch eine Softwarebrücke zwischen dem Händler und der Plattform der Bank. Im Wege der Umsetzung der PSD 2 ist das Durchlaufen eines aufwendigen Erlaubnisverfahrens zwingend geworden.

Im Falle eines sogenannten Kontoinformationsdienstes hingegen entfallen die üblichen (grundsätzlichen) Zulassungsvoraussetzungen. Kontoinformationsdienste sind Online-Dienste, welche dem Zahlungsdienstenutzer Informationen über sämtliche ihm gehörenden Konten ggf. auch unterschiedlicher Zahlungsdienstleister übermitteln, sodass er einen Gesamtüberblick über seine Finanzen erhält. Der europäische Gesetzgeber wollte mit der erfolgten Regulierung der Kontoinformationsdienste insbesondere für einen besseren Schutz der Kontodaten sorgen. Ein Erlaubnisverfahren wie bei den Zahlungsauslösediensten hielt er jedoch nicht für erforderlich und beließ es bei der Pflicht zur Registrierung des Kontoinformationsdienstes bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie der European Banking Authority (EBA).

Wer haftet im Schadensfall?

Spannend ist die Frage, wie die Regelungen bezüglich der Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste zusammenwirken und, wer im Falle eines etwaig auftretenden „Fehlers“ haftet. Primär ist dies nach den Regelungen der PSD 2 die Bank, welcher die größte Verantwortung übertragen wird, jedoch kann unter Umständen auch eine Inanspruchnahme des dritten Zahlungsdienstleisters liegen, sofern der Fehler auf seiner Seite lag.

Gemäß des ZAG steht der Zahlungsauslösedienst somit im Lager des Zahlungsdienstleisters, an welchen sich der Zahlungsdienstenutzer im Schadensfall wenden kann. Dieses Prinzip hat der deutsche Gesetzgeber insbesondere in § 675u BGB umgesetzt. Zudem obliegt es dem Zahlungsdienstleister, den Zahlungsdienstenutzer darauf hinzuweisen, welche Zahlungsauslösedienste gefahrlos nutzbar sind.

Höherer Planungs- und Organisationsaufwand

Die (nationalen) Neuerungen und Neuregelungen in Folge der PSD 2 erhöhen einerseits die Sicherheit im Online-Zahlungsverkehr, bringt dadurch andererseits aber auch erhöhten Planungs- und Organisationsaufwand für Unternehmen mit sich. Insgesamt sind die Neuerungen zu begrüßen, da Verkaufsmarkt im Internet stetig steigt und deshalb Regulierungen wie die der PSD2  bedarf. Unternehmen bleibt allerdings zu raten, nicht leichtfertig mit den neuen Regelungen umzugehen, sondern Voraussetzungen und Konsequenzen gewissenhaft und möglichst frühzeitig abzuwägen.