Potentielles Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
Dagegen wehren sich Mandanten vermehrt mit dem Argument, dass insofern ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestünde. Nicht selten ist von Mandanten in diesem Zusammenhang zu hören, dass sie nicht bereit seien, die Ausbildungskosten für Junganwälte zu übernehmen. Dieser Ruf nach Rechtsrat von spezialisierten und erfahrenen Berufsträgern überrascht im Grunde genommen nicht. Schließlich werben die Kanzleien regelmäßig selbst mit ihrem exzellenten Spezialwissen und der hohen Expertise in den entsprechenden Disziplinen.
Stundensätze im Vergleich
Der Grund für die ablehnende Haltung gegenüber dem Einsatz von Junganwälten dürfte sein, dass deren Stundensätze im Vergleich zu den erfahrenen Kollegen nur unwesentlich niedriger sind. Während sie im ersten Berufsjahr regelmäßig bei ca. 60 Prozent der Partnersätze liegen, schlägt die Beratungsstunde eines Second-Year-Associate teilweise mit 70 und mehr Prozent des Partnersatzes zu Buche. Wenn man sich vor Augen führt, dass zwar die meisten Berufseinsteiger über sehr gute akademische Qualifikationen verfügen, aber naturgemäß keine erfahrenen Spezialisten sein können, scheint dieses Verhältnis unstimmig zu sein.
Junganwälte können Mehrwert bieten
Das heißt indes nicht, dass eine grundsätzliche Ablehnung von Berufseinsteigern oder sogar ein pauschaler Ausschluss deren Bezahlung – wie er vereinzelt vorkommt – aus Unternehmenssicht zielorientiert ist. Denn zum einem gibt es sowohl auf reinen Beratungs- als auch auf Transaktionsmandaten anwaltliche Tätigkeiten, die von Berufseinsteigern schon aufgrund des relativ niedrigen Schwierigkeitsgrades gewinnbringend übernommen werden können. Zum anderen besteht für das Unternehmen die Gefahr, dass kanzleiseitig nur seniorige und damit für die jeweilige Tätigkeit ggf. überqualifizierte Anwälte eingesetzt werden, da deren Leistungen abrechenbar sind. Dieser mögliche Reflex würde dann sogar zu einem finanziellen Mehraufwand für den – eigentlich ja kostenbewussten – Mandanten führen. Gegen eine grundsätzlich ablehnende Haltung hinsichtlich des Einsatzes von Berufseinsteigern spricht schließlich, dass es auch Junganwälte gibt, deren Beratungsqualität ohne Weiteres den erwarteten Mehrwert liefert. Dies ist zum Beispiel regelmäßig bei Anwälten der Fall, die bereits während den Ausbildungsstationen und/oder im Rahmen einer Promotion einschlägige Berufserfahrung bzw. Know-how gesammelt haben.
Blended Rates als sinnvoller Kompromiss
Ein sinnvoller Kompromiss kann es daher sein, sich bei den Stundensätzen für Berufseinsteiger auf ein angemessenes Niveau, z.B. im Rahmen von pauschalierten Stundensätzen (sog. Blended Rates), zu einigen. Bei First- und Second-Year-Associates erscheinen hierbei Stundenhonorare von maximal 40-50 Prozent der Partnersätze als angemessen. Dies entspricht auch der Praxis, wie sie allen voran von einigen Großkonzernen bereits gelebt und von Kanzleien auch regelmäßig als fairer Kompromiss akzeptiert wird. In jedem Fall sollten Mandanten einen kritischen Blick auf die Qualität der Arbeitsergebnisse und auf die dafür aufgewendete Zeit werfen, um herauszufinden, ob die entsprechenden Kosten tatsächlich einen den Preis rechtfertigenden Mehrwert geboten haben.
Autoren:
Dr. Manuel Meder, Gründer & Geschäftsführer von BusyLamp GmbH, LinkedIn, XING
Dr. Michael Tal, Gründer & Geschäftsführer von BusyLamp GmbH, LinkedIn, XING , Moderator des Thementisches “Mandatsvereinbarung und Outside Counsel Guidelines: Nationale und international Trends” auf der Handelsblatt Jahrestagung Unternehmensjuristentage
Kontakt:
Leonie Harmal, Conference Director EUROFORUM | LinkedIn
Dörte Barsch, Marketing Managerin EUROFORUM | XING