Im Nachgang zu dieser Entscheidung hat die Kommission mit dem sog. „Monti-Paket“ 2005 sowie dessen Nachfolger, dem „Almunia-Paket“ im Jahr 2012, ein umfangreiches Regelwerk zur beihilferechtlichen Zulässigkeit der Finanzierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) durch die Mitgliedstaaten geregelt. Insgesamt gewinnt das europäische Beihilferecht gerade für kommunale Entscheidungsträger immer mehr an Bedeutung. Egal ob Wirtschaftsförderung, die Subventionierung von Krankenhäusern oder die Unterstützung beim Breitbandausbau: Stets stellt sich für alle Beteiligten die Frage nach der beihilferechtskonformen Finanzierung der kommunalen Daseinsvorsorge.
Erhebliche Risiken durch Gewährung unzulässiger Beihilfen
Die zunehmende Relevanz, die das EU-Beilhilferecht in den letzten Jahren erlangt hat, wird nachvollziehbar, wenn man sich das erhebliche Risikopotential vor Augen führt, das den Betroffenen bei Nichteinhaltung des Beihilfenrechts droht. Neben der angezeigten Rückzahlung der gewährten Fördergelder, ist auch das zugrunde liegende Rechtsgeschäft, also der Kaufvertrag, das Darlehen oder die Bürgschaft etc. in aller Regel sogar in seiner Gesamtheit nichtig. Hinzukommt, dass nicht allein mehr die EU-Kommission die Einhaltung beihilferechtlicher Vorschriften bewacht, sondern vermehrt auch Konkurrenten der begünstigten Unternehmen, vor Zivil- und Verwaltungsgerichten gegen Förderungen ihrer Wettbewerber vorgehen.
Anmeldepflicht, Vollzugsverbot und Bindungswirkung der nationalen Gerichte
Wie eng das rechtliche Korsett tatsächlich ist, in dem sich Mittelgeber und Subventionsempfänger bewegen, erklärt sich nicht zuletzt mit Blick auf das beihilferechtliche Vollzugsverbot sowie die jüngst vom EuGH postulierte Bindungswirkung der nationalen Gerichte an die Eröffnungsentscheidung der EU-Kommission.
Nicht nur, dass alle tatbestandlichen Beihilfen vor ihrer Gewährung im Regelfall bei der EU-Kommission anzumelden sind und bereits jeder Verstoß gegen das Vollzugsverbot für sich einen Beihilfenverstoß begründet. Nach Auffassung des EuGH soll schon allein von der Entscheidung der Kommission, ein Beihilfeverfahren zu eröffnen, eine solche Bindungswirkung auf die nationalen Gerichte ausgehen, wonach diese gezwungen sein können, die Rückzahlung gewährter Beihilfen anzuordnen bzw. die weitere Auszahlung auszusetzen.
Rechtliche Auseinandersetzungen vermeidbar
Gleichwohl können die aufgezeigten Risiken beherrscht und Auseinandersetzungen mit Gerichten und Behörden vermieden werden. Insbesondere in der Daseinsvorsorge lässt sich die Förderung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse rechtssicher umsetzen. Vor allem das oben angesprochene Almunia-Paket eröffnet den Kommunen bei richtiger Handhabung einen praktikablen Weg, einzelne Aufgabenträger mit der Wahrnehmung der jeweiligen Daseinsvorsoge zu betrauen und etwaige Fördermaßnahmen beihilfekonform realisieren zu können.
Autor: Dr. Andreas Lotze, Rechtsanwalt, Aulinger Rechtsanwälte, Notare