I. Überblick „Die Organschaft 2014“
Den Vorsitz der Veranstaltung übernahm wie bereits im Vorjahr Prof. Dr. Thomas Rödder. Gegenstand der Tagung waren die folgenden Vorträge:
- Alexandra Pung, „Organträger-Personengesellschaften mit ausländischen Gesellschaftern“ sowie „Neue Fragen zum Gewinnabführungsvertrag“
- Dr. Christian Dorenkamp, „Heilungsvorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Sätze 4 ff. KStG – Erwartungen der betrieblichen Praxis“
- Dr. Matthias Scheifele, „Neuerung im Gesellschaftsrecht“
- Dr. Jan Sedemund, „Aktuelles zu Mehr- und Minderabführungen“
- Anita Kiontke, „Organschaft und § 8c KStG“
- Thomas Stimpel, „Kleine Organschaftsreform – Praktische Erfahrungen“
- Markus Suchanek, „Risiken bei der Veräußerung von Organgesellschaften“
- Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen, "Neues organschaftliches Verfahrensrecht“
Durch eine zusammenfassende Darstellung einzelner Themen der jeweiligen Vorträge soll ein Überblick über die thematischen Schwerpunkte der Veranstaltung gegeben werden.
II. Organträger-Personengesellschaften mit ausländischen Gesellschaftern
Der erste Vortragsteil von Pung verdeutlichte Besonderheiten von inländischen Organträger-Personengesellschaften, an denen im Ausland ansässige Gesellschafter beteiligt sind. Diese wurden am Beispiel einer dreistufigen Beteiligungskette dargestellt: Ausländische (Mutter-)Kapitalgesellschaft – inländische (Tochter-)Personengesellschaft (OT) – inländische (Enkel-)Kapitalgesellschaft (OG). Die inländischen Gesellschaften bildeten dabei eine ertragsteuerliche Organschaft.
Die Besonderheiten seien u.a. darin begründet, dass infolge von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 KStG die Organgesellschaftsbeteiligung während der gesamten Dauer der Organschaft der Organträger-Personengesellschaft zuzuordnen sein müsse. Zentrale Frage sei hierbei stets, unter welchen Umständen eine Beteiligung im Sinne der Vorschrift zugeordnet werden könne. Ganz allgemein würden die Zuordnungsgrundsätze einer funktionalen Betrachtungsweise folgen, so dass die Beteiligung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der in der Organträger-Personengesellschaft ausgeübten Tätigkeit stehen müsse.
Die Beteiligungserträge dürften ausschließlich Nebenerträge einer aktiven Tätigkeit der Personengesellschaft darstellen. Rein praktisch ginge mit einer derartigen Zuordnung einher, dass zwischen der Organgesellschaft und der Organträger-Personengesellschaft wesentliche Lieferungs- und Leistungsbeziehungen bestehen müssten, die in ihrem Umfang und in ihrer Bedeutung diejenigen übersteigen sollten, die ansonsten üblicherweisemit Lieferanten und Kunden bestehen würden.
Dies sei beispielsweise immer dann problematisch, wenn die Organgesellschaft im genannten Beispiel Lieferbeziehungen ausschließlich zur ausländischen Mutterkapitalgesellschaft unterhalten würde. Eine Zuordnung zur Personengesellschaft i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 KStG sei dann nur unter der Prämisse möglich, dass die Lieferungen an die Mutter zuerst über eine Zwischenlieferung an die Organträger-Personengesellschaft erfolge.
Diese Neuregelung durch die sog. „kleine Organschaftsreform“ sei erstmalig ab dem VZ 2012 anzuwenden. Eine Heilungsmöglichkeit für Altfälle sehe die OFD Karlsruhe in einer Verfügung vom 16.1.2014.
in der nachträglichen Einrichtung einer funktionalen Verbindung, was von Pung allerdings bezweifelt wird, da es sich hierbei um eine Voraussetzung tatsächlicher Art handele. Sie unterstreicht den Charakter der Verfügung als Arbeitshilfe und dass es sich um keine abgestimmte, sondern um eine Einzel-meinung des Landes Baden-Württemberg handele.
Rödder wies in der Diskussion auf die Tatsache hin, dass bereits ein einzelner im Ausland ansässiger Gesellschafter durch das Fehlen einer solchen funktionalen Zuordnung zum Scheitern der Organschaft führen und damit eine erhebliche Entstrickungsbesteuerung auslösen könne.
Lesen Sie hier den kompletten Beitrag Aktuelle Entwicklungen zur steuerlichen Organschaft. Nächster Termin: . Website: Organschaft 2015.